Notbetreuung: 600 Euro steuerfrei für PTA
Kind krank, Kita geschlossen oder ein dringender Personalbedarf in der Apotheke: Es gibt verschiedene Gründe, die PTA mit Kind ins Schwitzen bringen können. Stichwort Notbetreuung. Doch diese können Chef:innen mit bis zu 600 Euro bezuschussen.
Apotheke und Familie sind super miteinander vereinbar, finden laut einer aposcope-Befragung zwei von drei PTA. Dennoch ist es für Kolleg:innen nicht immer einfach, den Dienst in der Apotheke mit Kinderbetreuung und Co. in Einklang zu bringen. Kommt dann noch etwas Unerwartetes dazwischen, beispielsweise eine geschlossene Kita oder Schule, wird es umso schwieriger. Doch Chef:innen können PTA beim Organisieren der Notbetreuung unterstützen, und zwar mit bis zu 600 Euro als steuerfreien Gehaltszuschuss.
Notbetreuung für Kinder oder Pflegebedürftige: Bis 600 Euro steuerfrei
Müssen sich PTA und andere Apothekenangestellte um eine Notbetreuung für den eigenen Nachwuchs oder eine/n pflegebedürftige/n Angehörige:n kümmern, kann dies nicht nur stressig, sondern auch teuer werden. Immerhin wird diese meist besonders kurzfristig nötig. Doch Chef:innen können Angestellte dabei unterstützen – zumindest finanziell. Mit bis zu 600 Euro pro Jahr können Arbeitgebende die Notbetreuung bezuschussen. Doch damit nicht genug: Lässt sich berufsbedingt keine andere Lösung finden, beispielsweise weil auch in der Apotheke aktuell Personal rar gesät ist und niemand spontan einspringen kann, eine dringende Fortbildung ansteht oder Überstunden geleistet werden müssen, fallen auf die Zahlung zur Notbetreuung keine Steuern an.
Grundlage ist § 3 Absatz 34 b Einkommensteuergesetz (EStG). Steuerfrei sind demnach „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers […] zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen“.
Zur Erinnerung: Auch bei den regulären Betreuungskosten können Chef:innen einen Zuschuss leisten oder diese sogar komplett übernehmen. Einen Höchstbetrag gibt es dabei nicht. Wie der Lohnsteuerhilfeverein klarstellt, fällt die Notbetreuung jedoch nicht unter die reguläre Kinderbetreuung. Der entsprechende Zuschuss von Chef:innen ist daher zwar steuerfrei, allerdings müssen im Falle der Notbetreuung Sozialabgaben geleistet werden.
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