Seit April 2020 kann für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch die erhöhte Pauschale abgerechnet werden. Für die monatliche Versorgung stehen 60 Euro statt 40 Euro zur Verfügung. Die Sonderregelung zur Pflegehilfsmittelpauschale ist zunächst bis zum 30. September 2020 befristet.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Mundschutz waren zu Beginn der Corona-Pandemie gar nicht oder nur zu erhöhten Preisen zu bekommen. Die Versorgung der Pflegebedürftigen war kaum zu stemmen. Auf die erschwerte Versorgung hat die Politik reagiert und die „Verordnung zum Ausgleich Covid-19-bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung“ machte die zeitlich befristete Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale möglich. Die Maßnahme schlägt in einem Zeitraum von sechs Monaten (April bis Oktober) mit 55 Millionen Euro zu Buche und endet zunächst am 30. September.
Erhöhte Pflegehilfsmittelpauschale: So kann abgerechnet werden
Apotheken können noch bis zum Monatsende gegenüber den Pflegekassen Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen, wenn die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Apotheken dürfen außerdem abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleinere Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, wenn die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.
Abgerechnet wird entsprechend Anlage 2 unter Angabe der Pflegehilfsmittelpositionsnummer, Preis und Menge – und nicht als Pauschalleistung.
Pflegehilfsmittel | Pflegehilfsmittelpositionsnummer |
saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch | 54.45.01.0001 |
Fingerlinge | 54.99.01.0001 |
Einmalhandschuhe | 54.99.01.1001 |
Händedesinfektion | 54.99.02.0001 |
Flächendesinfektion | 54.99.02.0002 |
Außerdem dürfen die Daten des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leistungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel – inklusive Menge, Preis und Abgabedatum nicht fehlen. Der Empfang der Pflegehilfsmittel ist mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Während der Corona-Pandemie war es der Apotheke gestattet, den Empfang selbst zu bestätigen.
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