Wiederholungsrezepte sollen bei Praxen, Patient:innen und Apotheken für Erleichterung sorgen und unnötige Wege ersparen. Wird die Verordnung jedoch nicht von der behandelnden Praxis, sondern online ausgestellt, ist Vorsicht geboten – vor allem wenn das Wiederholungsrezept aus dem Internet ohne Arztkontakt erworben wird.
Seit knapp einem Jahr ist das Ausstellen von Wiederholungsrezepten möglich, und zwar per elektronischer Verordnung. Dabei sind bis zu vier Belieferungen möglich – eine Erstabgabe des verordneten Präparates sowie maximal drei weitere Abgaben. Grundlage ist § 31 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Das Wiederholungsrezept ist ein Jahr gültig, wobei die jeweiligen E-Rezepte mit einer eigenen Gültigkeitsdauer versehen werden können. Ein erneuter Besuch in der Praxis ist dabei meist nicht erforderlich, allerdings sollte der/die Patient:in bereits bekannt sein. Ein vierteljährliches Stecken der Gesundheitskarte in der Praxis ist zudem weiterhin nötig.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Wiederholungsrezept ohne Arztkontakt aus dem Internet statt von dem/der behandelnden Ärzt:in erworben wird. Denn dies ist ebenso wie das Werben dafür unzulässig, zeigt ein Gerichtsurteil.
Wiederholungsrezept aus dem Internet: Arztkontakt Pflicht
Die Richter:innen am Oberlandesgericht Hamburg haben den Betreiber einer Online-Plattform zur Unterlassung verurteilt, der es Patient:innen ermöglicht hat, via Internet Wiederholungsrezepte für ihre Dauermedikation zu erwerben, ohne dass dafür die Konsultation eines/einer Ärzt:in stattfand. Diese Option konnten Nutzer:innen gegen einen höheren Preis wählen. Das Folgerezept wurde als Privatrezept zur Verfügung gestellt. Verbraucherschützer:innen schlugen deswegen Alarm. Denn sie sahen darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkten eine Unterlassung gegen das Angebot.
Zu Recht. „Die Erteilung von ,Folgerezepten‘ für verschreibungspflichtige Medikamente durch Ärzte über das Internet verstößt gegen die in § 7 Absatz 3 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg niedergelegte Sorgfaltspflicht, wenn der das Rezept ausstellende Arzt den Patienten nicht vorher behandelt hat und daher keine Kenntnis über den Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Verordnung des Medikamentes besitzt“, so das Urteil. Somit sei nicht sichergestellt, dass der Zweck der Verschreibungspflicht gewahrt werde.
Zwar sei generell auch eine rein telefonische Anforderung eines Folgerezeptes möglich. „Jedoch ist es hierbei notwendig, dass der das Rezept ausstellende Arzt den Patienten bereits zuvor behandelt hat und daher über seinen Gesundheitszustand und die Notwendigkeit der Verordnung dieses Arzneimittels orientiert ist.“ Zudem seien auch bei Wiederholungsrezepten regelmäßige Untersuchungen in der Praxis notwendig.
Dies ist bei den Wiederholungsrezepten aus dem Internet jedoch nicht gegeben. Außerdem verstoße der selbst ernannte „Rezeptservice“ gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG.
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