Egal, ob die Apotheke Zuwachs im Team bekommen hat, du nach der Kündigung deine/n Nachfolger:in einarbeiten sollst oder selbst neu in der Apotheke bist: Eine Einarbeitung ist Pflicht, oder? Die Antwort erhältst du von uns.
Generell sind deine Aufgaben und Pflichten im Arbeitsvertrag festgehalten. Dazu gehört bei PTA bekanntermaßen unter anderem die Belieferung von Rezepten, die Beratung von Kund:innen, das Herstellen von Rezepturen und einiges mehr. Doch auch wenn die Kernaufgaben des Berufes praktisch überall gleich sind, unterscheiden sich die Arbeitsabläufe von Apotheke zu Apotheke. Es braucht also Zeit, um sich mit allem vertraut zu machen. Für Kolleg:innen, die neu in der Apotheke sind, kommt dabei die Einarbeitung ins Spiel.
Einarbeitung: Pflicht oder Kür?
Wie genau diese auszusehen oder wie lange sie zu dauern hat, ist nicht klar geregelt. Entscheidend ist jedoch, dass Kolleg:innen mit den geltenden Sicherheitsvorschriften, Hygiene- und Schutzmaßnahmen vertraut gemacht werden, um Gesundheitsgefahren zu vermeiden – vor allem in der Apotheke. So regelt § 12 Arbeitsschutzgesetz Folgendes:
- „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
- Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
- Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
- Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
Eine entsprechende Unterrichtung ist auch in § 14 Gefahrstoffverordnung sowie in Regel 100-001 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gefordert. Hinzu kommt, dass Chef:innen mit dem Weisungsrecht laut § 106 Gewerbeordnung Ort, Zeit, Art und Umfang der Arbeit bestimmen können. Das bedeutet, der/die Vorgesetzte ist für das Zuteilen von Aufgaben verantwortlich. Somit ist eine gewisse Form der Einarbeitung für diejenigen, die neu in der Apotheke sind, Pflicht.
Mit dem Weisungsrecht können Arbeitgebende die Einarbeitung von Neulingen in der Apotheke aber auch an Kolleg:innen aus dem Team delegieren und dich beispielsweise dazu verpflichten, jemanden „anzulernen“ – außer dein Arbeitsvertrag sieht explizit etwas anderes vor.
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