Nach Unfall, Krankheit oder OP: Reha für PTA?
Fällst du in der Apotheke länger krankheitsbedingt aus, ist das nicht nur für den/die Chef:in und die Kolleg:innen ärgerlich, sondern auch für dich selbst. Gesundwerden ist daher das A und O. Doch manchmal reicht dafür zu Hause bleiben und auskurieren nicht aus. Stattdessen ist eine Reha angezeigt – auch für PTA. Was dabei wichtig ist, erfährst du von uns.
Was bedeutet eigentlich Reha? „Unter Rehabilitationsleistungen sind alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen“, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Die Behandlung kann dabei stationär oder ambulant erfolgen und dauert in der Regel drei Wochen oder 20 Behandlungstage.
Wann haben PTA Anspruch auf eine Reha und wer zahlt?
Anspruch besteht, wenn deine Leistungs- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit gefährdet ist und der/die Ärzt:in die Reha als medizinisch notwendige Maßnahme verschrieben hat, um diese zu sichern. Das Recht auf Reha ist in Sozialgesetzbuch I für jede/n Sozialversicherungspflichtigen festgelegt, die Maßnahme muss jedoch beantragt werden.
Wer die Kosten für die Reha übernimmt, entscheidet sich danach, ob es sich um eine Vorsorgemaßnahme oder eine Rehabilitationsleistung handelt. Bei ersterer, beispielsweise um einer langfristigen Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, springt die Krankenkasse ein, während im zweiten Fall die Rentenversicherung zahlt, um die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Für eine Reha nach einem Arbeitsunfall oder im Zuge einer Berufskrankheit muss wiederum die Unfallversicherung einspringen.
Fällig wird jedoch in jedem Fall eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag. Handelt es sich um eine Anschlussbehandlung, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, muss maximal 28 Tage zugezahlt werden und die Vorbehandlung wird bereits berücksichtigt.
Tipp: Bei der Zuzahlung darf die maximale persönliche Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens (1 Prozent bei chronischen Erkrankungen) nicht überschritten werden.
Was ist mit dem Gehalt?
Da es sich um eine gesundheitlich erforderliche Maßnahme im Zuge einer Erkrankung handelt, haben PTA auch während der Reha zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den/die Arbeitgeber:in. Das Problem: Diese wird maximal sechs Wochen geleistet. Bist du also schon vor der Reha länger krank zu Hause gewesen, wird dies in den Zeitraum miteingerechnet. Ein Beispiel: Warst du wegen eines Bandscheibenvorfalls zunächst vier Wochen krankgeschrieben und gehst im Anschluss daran in eine dreiwöchige Reha, bekommst du nur während der ersten beiden Wochen dein reguläres Gehalt weiter.
Für die letzte Woche musst du das sogenannte Übergangsgeld beantragen. Dieses wird vom zuständigen Versicherungsträger gezahlt und umfasst für kinderlose 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit kindergeldberechtigten Kindern 75 Prozent. Voraussetzung ist, dass du zuvor rentenversicherungspflichtig warst und ein Einkommen erzielt hast – egal ob es sich dabei um das reguläre Gehalt, Arbeitslosen- oder Krankengeld gehandelt hat. Die Zahlung gibt es für die Dauer der Reha und sie ist steuerfrei.
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