Arzneimittel sind vom Umtausch ausgeschlossen! Und doch dürfen Apotheken seit 2007 verschreibungspflichtige Arzneimittel ein zweites Mal abgeben und zu Lasten der Kasse abrechnen. Die Voraussetzungen sind im Rahmenvertrag festgehalten.
§ 20 Rahmenvertrag erlaubt eine Wiederabgabe von Arzneimitteln, die von der Apotheke zurückgenommen wurden. Ein Muss ist die Wiederabgabe allerdings nicht, denn es besteht keine Verpflichtung. So dürfen laut Rahmenvertrag verschreibungspflichtige Arzneimittel ein weiteres Mal abgegeben werden, wenn die Chargenbezeichnung von Packungsinhalt wie Blistern und der Umverpackung identisch sind. Außerdem muss das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig sein. Die Apotheke muss die ordnungsgemäße Qualität gemäß § 12 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Einzelfall prüfen.
Hierbei handelt es sich um die Sinnesprüfung, die stichprobenartig für nicht in der Apotheke hergestellte Fertigarzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte durchgeführt werden muss. Die Sinnesprüfung ist ausreichend, wenn keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels bestehen. Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll festzuhalten.
Auch BtM dürfen erneut abgegeben werden
Auch Betäubungsmittel dürfen zurückgenommen und erneut abgegeben werden. Zu finden ist die Regelung zur Weiterverwendung in § 5c Absatz 4 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. Allerdings dürfen lediglich BtM wiederholt abgegeben werden, die für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet wurden und vom verschreibenden Arzt unter seiner Verantwortung gelagert wurden.
Wiederabgabe: Sonderkennzeichen 02567047
Kann das Fertigarzneimittel die Vorgaben erfüllen und der Apotheker die Qualität bestätigen, darf das Arzneimittel erneut zulasten der Kasse abgerechnet werden. Dazu werden das vereinbarte Sonderkennzeichen 02567047 und die Pharmazentralnummer auf das Rezept gedruckt. Wie genau das Rezept zu bedrucken ist, regelt die Technische Anlage 1. „Für jedes wieder abgegebene Arzneimittel wird die PZN und die Anzahl der abgegebenen Packungen mit der Taxe „0“ in eine Zeile gedruckt. Im Anschluss an die abgegebenen Mittel wird einmal das Sonderkennzeichen 02567047 mit der Gesamtzahl der wieder abgegebenen Mittel im Feld „Faktor“ gedruckt.
Wie viel darf für das Arzneimittel abgerechnet werden?
Der komplette Arzneimittelpreis darf allerdings kein zweites Mal abgerechnet werden. Der Kasse werden lediglich der Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nach § 3 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung in Rechnung gestellt. Außerdem heißt es: „Der Apothekenabschlag und die gesetzlichen Rabatte sind nicht anzuwenden.“ Allerdings muss der Versicherte die volle gesetzliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro entrichten. Es sei denn, es liegt eine Befreiung vor.
Zum Glück entscheidet die Apotheke
Ob die Apotheke ein Arzneimittel zurücknimmt und erneut abgibt, liegt im Ermessen des Apothekers. Denn wohl niemand kann anhand einer Sinnesprüfung nach § 12 ApBetrO die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels feststellen und sicher belegen, dass das Arzneimittel beim Patienten ordnungsgemäß aufbewahrt wurde.
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