Nach Kündigung: Muss der Corona-Bonus zurückgezahlt werden?
Haben Angestellte einen Corona-Bonus erhalten und kündigen innerhalb von zwölf Monaten, stellt sich die Frage, ob die Sonderzahlung auf das Konto des/der Arbeitgebenden zurückfließen muss. Das Arbeitsgericht Oldenburg liefert mit einem Urteil die Antwort.
Der Corona-Bonus kann noch bis 31. März 2022 an die Angestellten gezahlt werden. Die Prämie bietet Chef:innen die Möglichkeit, das Engagement ihrer Angestellten während der Pandemie finanziell zu belohnen und so ihre Wertschätzung zu zeigen. Bis zu einer Höhe von 1.500 Euro ist der Corona-Bonus steuer- und sozialabgabenfrei.
Für sogenannte Sonderzahlungen können in Arbeitsverträgen Rückzahlungsklauseln vereinbart werden. Ob diese auch für den Corona-Bonus gelten, wurde vor dem Arbeitsgericht Oldenburg verhandelt. Im konkreten Fall hatte ein Erzieher einen Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro erhalten und das Arbeitsverhältnis kurz darauf gekündigt und somit die Zwölf-Monats-Frist nicht eingehalten. Der Arbeitgebende, eine Kindertagesstätte, machte von der Rückzahlungsklausel Gebrauch und hatte daraufhin die Sonderzahlung mit einer späteren Lohnabrechnung einbehalten. Der Erzieher wehrte sich. Mit Erfolg.
„Eine Regelung […] die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550 Euro bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, unwirksam“, so das Arbeitsgericht Oldenburg. Weiter heißt es: „Ferner ist eine solche Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Ein Indiz hierfür ist, wenn die Sonderzahlung ‚einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie‘ gezahlt wird.“
Weil es sich beim Corona-Bonus um eine leistungsbezogene Sonderzahlung handelt, muss das Geld also auch bei einer vereinbarten Rückzahlungsklausel nicht zurückgezahlt werden. „Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Es ist unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611a BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat“, heißt es im Urteil.
Auch im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen wird der Umgang mit Sonderzahlungen im Falle eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis thematisiert. Dort heißt es, dass Beschäftigte eine zu viel erhaltene Summe zurückzahlen müssen, beispielsweise wenn sie nur anteilig Anspruch auf die Sonderzahlung haben, weil sie kein volles Kalenderjahr beschäftigt waren.
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