Unsichtbare Gefahr am HV: Dass ein Apothekenmitarbeiter an Covid-19 erkrankt, ist das Worst-Case-Szenario für jede Apotheke. Denn im schlimmsten Fall kann der Apothekenbetrieb nicht aufrechterhalten werden. Aber nicht immer muss das ganze Team in Quarantäne. Was zu tun ist, wenn ein Verdachtsfall im Team besteht oder ein Mitarbeiter nach einer überstandenen Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, regelt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Plexiglas, Mundschutz und Co. sollen das Team vor einer Infektion schützen. Besteht trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Verdachtsfall im Team, liefert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Handlungsanweisung, ebenso für die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer überstandenen Infektion.
Covid-19-Verdachtsfall im Team
Wer mit Symptomen einer Atemwegserkrankung (Husten, Fieber, Atemnot) mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion in die Apotheke kommt, sollte am besten gleich auf dem Absatz umdrehen, wieder den Heimweg antreten und der Apotheke fernbleiben. Der Chef soll den Betroffenen ohnehin auffordern, unverzüglich die Arbeitsstätte zu verlassen und sich, wenn nötig, in ärztliche Behandlung zu begeben.
Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) rät den Apotheken, den Angestellten nach Hause zu schicken und das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Dem Gesundheitsamt obliegt die Entscheidung, wer wie lange unter Quarantäne gestellt wird. „Fordern Sie das Gesundheitsamt dazu auf, das gesamte Personal zu testen – mit dem Hinweis, dass Apotheken systemrelevant sind. […] Gegebenenfalls ist es nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt möglich, den Apothekenbetrieb mit negativ getestetem Personal aufrechtzuerhalten beziehungsweise den Betrieb wieder aufzunehmen.“
Rückkehr nach einer Covid-19-Infektion
Hat sich ein Verdachtsfall im Team bestätigt und kehrt der Kollege nach einer überstandenen Covid-19-Infektion wieder in die Apotheke zurück, kann laut BMAS aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs ein besonderer Unterstützungsbedarf zur Bewältigung der arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen nötig sein. Außerdem müssen Genesene vor Wiederaufnahme der Arbeit darüber informiert werden, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der Pandemie in der Apotheke getroffen wurden.
Wer in den vergangenen zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, muss ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX vom Chef angeboten bekommen.
Das sagt die BAK
„Spezielle Empfehlungen seitens der Bundesapothekerkammer zur Rückkehr eines Beschäftigten in die Apotheke nach einer Covid-19 Erkrankung sind im Moment nicht vorgesehen.“ Der Apothekenleiter müsse individuell und in Absprache mit dem betroffenen Mitarbeiter und dem Team entscheiden, wie die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Apotheken gestaltet werden soll. Dabei seien auch die allgemeinen Hinweise des BMAS zur Rückkehr von Mitarbeitern zu berücksichtigen. Diese Empfehlungen treffen jedoch im Wesentlichen auf jeden Mitarbeiter zu, der schwer und/oder über eine längere Zeit erkrankt ist. „Abzuwarten ist, ob gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) das Dokument des BMAS aufgreift und im SARS-CoV-2-Standard für Apotheken spezielle Empfehlungen zur Wiedereingliederung während der Corona-Pandemie geben wird.“
Diagnose muss nicht offengelegt werden
Der Mitarbeiter muss gegenüber dem Chef keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren. Bei der Rückkehr in die Apotheke muss die Covid-19-Infektion also nicht offengelegt werden. „Gegebenenfalls erforderliche Informationen des Arbeitgebers übernimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Quarantäneveranlassung“, heißt es seitens des BMAS. Erfährt der Chef von der Infektion des Angestellten, muss er im Team Stillschweigen bewahren und die Identität des Kollegen soweit es geht schützen, um einer Stigmatisierung von Betroffenen vorzubeugen.
Ist die Infektionen eines Kollegen bekannt geworden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Mitarbeitern die Angst steigt, sich in der Apotheke aufgrund der Rückkehr des Kollegen zu infizieren. „Ansprechpartner für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz sind insbesondere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder gegebenenfalls eine Mitarbeiterberatung“, so das BMAS.
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