Müssen sich PTA bei Krankheit eine Vertretung suchen?
Egal ob Kreislaufprobleme aufgrund hoher Temperaturen, Sommergrippe oder eine Lebensmittelvergiftung nach dem abendlichen Grillen: Auch in der warmen Jahreszeit gibt es verschiedene Gründe für PTA, sich krankzumelden. Doch was gilt in Sachen Vertretung bei Krankheit?
Wer nicht fit genug ist, um den Dienst in der Apotheke antreten zu können, muss sich umgehend bei der Apothekenleitung melden und sie über die Abwesenheit informieren und mitunter ein Attest vorlegen. Doch fällst du für deine Schicht aus, bedeutet das automatisch, dass im HV oder in der Rezeptur jemand fehlt und für die verbliebenen Kolleg:innen Mehrarbeit ansteht. Es sei denn, es findet sich jemand, der für dich einspringt. Doch musst du dir bei Krankheit auf Wunsch des/der Chef:in selbst eine Vertretung organisieren und herumtelefonieren, bis sich ein/e Kolleg:in bereiterklärt, für dich einzuspringen?
Bei Krankheit: Suche nach Vertretung ist Chefsache
Nein, denn Arbeitgebende tragen die Fürsorgepflicht, und zwar für alle Angestellten. Das bedeutet einerseits, dass sie das Team vor Überlastung schützen müssen, also beispielsweise die gleiche Arbeit nicht einfach auf weniger Schultern verteilen können, sondern jemanden finden sollten, der einspringt. Andererseits gilt die Fürsorgepflicht auch für erkrankte Mitarbeiter:innen. Demnach darf der/die Chef:in nichts unternehmen, was die Gesundheit der Angestellten beziehungsweise deren Genesung gefährdet. Und dazu gehört auch das Erledigen beruflicher Aufgaben. Das heißt im Klartext, dass die Apothekenleitung nicht verlangen kann, sich bei Krankheit auch noch um eine Vertretung zu kümmern.
Hinzukommt, dass die Organisation des Apothekenbetriebes ohnehin Aufgabe des/der Chef:in ist. Er/sie kümmert sich um den Dienstplan oder überträgt diese Verantwortung an entsprechende Angestellte, die sich dann um Ersatz für kranke Kolleg:innen bemühen müssen. Bei deiner Krankmeldung kannst du den/die Arbeitgeber:in jedoch auf bestimmte dringende Aufgaben hinweisen, die unbedingt erledigt werden müssen, um Ärger – beispielsweise mit Kund:innen – zu vermeiden.
Achtung: Ein Nacharbeiten der versäumten Arbeitszeit kann nicht verlangt werden. Allerdings kann es passieren, dass du nach deiner Rückkehr wiederum selbst für erkrankte Kolleg:innen einspringen sollst – im Rahmen deiner regulären Arbeitszeit, denn die gesetzlichen Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden, nur weil es an Personal fehlt.
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