Es gibt wohl kaum eine Apotheke, die nicht auf der Suche nach Personal ist. Fachkräfte werden händeringend gesucht. Arbeitgeber:innen locken mit Wechselprämien, übertariflicher Bezahlung und Wunscharbeitszeiten. Aber nicht immer finden die mündlichen Vereinbarungen auch einen Weg in den Arbeitsvertrag – was gilt bei mündlichen Zusagen?
Arbeitsverträge müssen nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, es sei denn, es handelt sich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Doch mit mündlichen Vereinbarungen ist es mitunter so eine Sache. Nebenabreden können zwar wirksam sein, aber sie müssen auch bewiesen werden.
Ein Beispiel: In einem Bewerbungsgespräch wurde neben dem Gehalt, dem Urlaubsanspruch und dem Tätigkeitsbereich auch über die Arbeitszeit verhandelt und eine mündliche Einigung getroffen. Der/die Chef:in hat eine Arbeitszeit von montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr mündlich zugesagt, inklusive einer Stunde Pause. Schriftlich wurde die Vereinbarung jedoch nicht festgehalten, der/die Mitarbeitende hat sich auf das Wort des/der Chef:in verlassen. Doch schon in der ersten Arbeitswoche soll an drei Tagen bis 20 Uhr gearbeitet werden und auch am Samstag ist Schicht. Der/die Chef:in bestreitet, freie Samstage und eine Arbeitszeit bis 19 Uhr zugesagt zu haben. Schließlich entscheiden Arbeitgebende, wer wann arbeitet, denn ihnen obliegt das Direktionsrecht.
Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam
Eine mündliche Vereinbarung kann auch ohne Schriftform wirksam sein, und zwar auch dann, wenn im Vertrag eine Schriftformel für mündliche Nebenabreden festgehalten wurde – „Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform“ – ist diese keine AGB, ist die mündliche Vereinbarung wirksam. Ebenso, wenn keine Schriftformel vereinbart wurde.
Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht im Mai 2008 (Az.: 9 AZR 382/07) entschieden, dass viele Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind und sich Arbeitgebende nicht darauf beziehen können. Es gilt zudem: Individuelle Vereinbarungen haben gegenüber der Schriftformklausel immer Vorrang.
Somit können mündliche Absprachen bindend sein. Die Sache hat nur einen Haken: Im Streitfall muss bewiesen werden, dass es diese mündliche Vereinbarung auch tatsächlich gegeben hat. Also empfiehlt es sich, alle getroffenen Absprachen schriftlich festzuhalten und unterschreiben zu lassen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Gewinnspiele in der Apotheke: Was ist erlaubt?
In der Adventszeit hält der Einzelhandel zahlreiche Highlights für Verbraucher:innen bereit, um den Umsatz anzukurbeln. Auch Apotheken versuchen mitunter, Kund:innen …
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …