Mittwochnachmittag und samstags geschlossen: Flexible Öffnungszeiten für Bayerische Apotheken
Flexible Öffnungszeiten verlängert: Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hat die in der Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 geltenden Öffnungszeiten über den 18. April 2021 hinaus bestätigt.
In Bayern gilt ab dem 19. April die Allgemeinverfügung vom 22. März 2021 aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Zuständige Stelle ist die BLAK. Bis zum 12. Juli 2021 befristet sind Apotheken, die nicht zum Notdienst eingeteilt sind, in bestimmten Zeiträumen von der Dienstbereitschaft befreit und die flexiblen Öffnungszeiten bestätigt.
Gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung „Dienstbereitschaft“ sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
In Bayern ergeben sich aus dem Ladenschlussgesetz und den Allgemeinverfügungen der BLAK vom 30. Oktober 2020 und 22. März 2021 befristet bis 12. Juli 2021 folgende Vorgaben zu den flexiblen Öffnungszeiten:
Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten
montags, dienstags, donnerstags, freitags: 9:00 bis 12:00 Uhr und 16:00 bis 18:00 Uhr
mittwochs: 09:00 bis 12:00 Uhr
samstags: keine Pflichtöffnungszeiten
maximal mögliche Öffnungszeiten
montags bis samstags: 6:00 bis 22:00 Uhr
sonntags und feiertags: 12:00 bis 18:00 Uhr
Die Notdienstanordnungen bleiben unverändert bestehen!
Eine gesonderte Einzelbefreiung für Mittwochnachmittage und Samstagvormittage ist vom 19. April bis 12. Juli 2021 nicht erforderlich.
Sollte eine Apotheke aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung beziehungsweise wegen akuten Personalmangels vorübergehend schließen müssen und die Mindestöffnungszeiten nicht einhalten können, wird um eine Mitteilung an die BLAK gebeten.
Auch in anderen Bundesländern galten im vergangenen Jahr aufgrund der Pandemie geänderte Öffnungszeiten.
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