Mitnahme von Team-Essen ist kein Kündigungsgrund
Ob gemeinsames Frühstück, Sommerfest, Weihnachtsparty oder Pizzaabend: Viele Chef:innen versuchen, durch Aktivitäten abseits des stressigen Alltags den Zusammenhalt im Team zu stärken. Stichwort Teamevent. Dabei darf meist auch die passende Verpflegung nicht fehlen, und zwar auf Apothekenkosten. Doch darfst du die Reste einfach mitnehmen oder ist dies ein Kündigungsgrund? Das musste das Hessische Landesarbeitsgericht entscheiden.
Dort hatte ein Angestellter eines Kleinbetriebs mit weniger als zehn Mitarbeiter:innen geklagt, nachdem er die fristlose Kündigung bekam. Der Grund: Er habe laut dem Chef einen Diebstahl begangen. Konkret ging es um übriggebliebenes Grillgut von der Firmenfeier im Wert von rund 50 Euro. Dies hatte der Arbeitnehmer in Absprache mit den Kolleg:innen mit nach Hause genommen, ohne jedoch den Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. Als sich letzterer einige Tage später nach dem Verbleib des Essens erkundigte, brachte der Angestellte dieses wieder mit an den Arbeitsplatz.
Für den Chef war die Mitnahme des Essens jedoch ein Kündigungsgrund. Er entließ den Angestellten fristlos, hilfsweise ordentlich. Weil sich der Mitarbeiter weigerte, dies zu akzeptieren, mussten die Richter:innen entscheiden.
Mitgenommenes Essen reicht nicht als Kündigungsgrund
Das Urteil: Die Kündigung war unrechtmäßig, eine Abmahnung hätte in diesem Fall genügt. Zwar stellen Eigentums- und Vermögensdelikte des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers generell einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, da es sich dabei um erhebliche Verstöße gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die (wirtschaftlichen) Interessen des Arbeitgebers handele, auch bei geringen Beträgen. Doch gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch müssen bei einer fristlosen Kündigung die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen und geprüft werden, ob auch mildere Maßnahmen infrage gekommen wären.
Hinzukommt, dass ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer verhaltensbedingten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung voraussetzen. Auf diese könne nur verzichtet werden, wenn abzusehen ist, dass sich keine Verhaltensänderung einstellen wird.
Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn der Angestellte hatte zwar nicht den Chef, aber die Kolleg:innen zuvor um ihr Einverständnis gefragt. Außerdem habe er seine Reue gezeigt, indem er das Essen nach der Rückfrage des Chefs umgehend wieder mitgebracht habe. Somit sei davon auszugehen, dass sich ein derartiges Verhalten nach einer Abmahnung nicht wiederholt hätte. Die Mitnahme des Essens sei demnach kein Kündigungsgrund.
Übrigens: Warum demgegenüber die versuchte Mitnahme von Desinfektionsmittel eine Kündigung rechtfertigt, erfährst du hier.
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