Minijob: Trotz Teilzeit erlaubt?
Ob für ein finanzielles Extra zum Gehalt oder für mehr Abwechslung im Arbeitsalltag – Angestellte entscheiden sich aus verschiedenen Gründen für einen Minijob neben der Hauptbeschäftigung. Zugleich arbeitet hierzulande inzwischen mehr als jede/r Dritte nicht in Vollzeit. Dabei stellt sich mitunter die Frage: Ist ein Minijob auch bei Teilzeit erlaubt?
Generell gilt: Ob ein Minijob neben einer Voll- oder Teilzeit-Beschäftigung ausgeübt wird, spielt keine Rolle. In jedem Fall gilt, dass der/die Chef:in darüber informiert werden sollte. Verbieten kann er/sie die geringfügige Beschäftigung nur wegen triftiger Gründe, beispielsweise einer geplanten Konkurrenztätigkeit. Ein Minijob ist also auch bei Teilzeit erlaubt.
Wichtig ist allerdings, dass Teilzeitbeschäftigte anders als Vollzeitkräfte höchstens einen Minijob mit einem durchschnittlichen Verdienst bis zu 556 Euro im Monat ausüben dürfen. „Jeder zusätzliche Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Teilzeitstelle zusammengerechnet“, heißt es von der Minijobzentrale.
Minijob und Teilzeit: Arbeitszeitregeln beachten
Hinzukommt, dass für beide Beschäftigungen – sprich die Teilzeitstelle sowie den Minijob –die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden müssen. Das bedeutet, die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel acht Stunden nicht überschreiten, und zwar insgesamt. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine Ausweitung auf zehn Stunden/Tag möglich, aber nur, wenn innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden.
Außerdem müssen elf Stunden Ruhezeit gewährleistet werden. Wer also beispielsweise nach der Arbeit in der Apotheke noch einen Minijob ausübt und am nächsten Morgen um 9 Uhr wieder in der Apotheke stehen muss, muss am Vorabend spätestens um 22 Uhr Feierabend machen. Und auch die regulären Pausenzeiten müssen beachtet werden – 30 Minuten ab mehr als sechs Stunden Arbeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden.
Teilzeit: Achtung bei mehreren Minijobs
Während der Minijob bis zu einer Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat steuer- und sozialabgabefrei bleibt, fallen auf die Teilzeitbeschäftigung regulär Steuern und Beiträge für Krankenversicherung und Co. an. „Auf Teilzeitarbeit sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis, da sich die beiden Beschäftigungsverhältnisse nur durch die Dauer der Arbeitszeit unterscheiden“, stellt die IHK Nord Westfalen dazu klar. Allerdings bleibt ein Grundfreibetrag von derzeit 12.096 Euro pro Jahr davon befreit.
Werden neben der Teilzeit mehrere Minijobs ausgeübt, bleibt der erste ein Minijob, während der zweite sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung – wird. „Dies gilt auch dann, wenn der Verdienst aus den Minijobs zusammen bei maximal 556 Euro im Monat liegt“, heißt es von der Minijobzentrale.
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