Die Schutzimpfungs-Richtlinie wurde angepasst. Die Neuerungen betreffen die Meningokokken B-Impfung und sind seit dem 30. Mai in Kraft.
Die Meningokokken B-Impfung gehört zu den Standardimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (Stiko) für Säuglinge und Kleinkinder empfohlen werden. Meningokokken lösen zwar nur selten Erkrankungen aus, aber wenn, sind schwere Krankheitsverläufe möglich. Säuglinge und Kleinkinder haben ein hohes Risiko für Hirnhautentzündungen oder Sepsis infolge der bakteriellen Infektion. Säuglinge sollen frühzeitig – im Alter von 2, 4 und 12 Monaten – gegen Meningokokken der Serogruppe B geimpft werden. Verpasste Impfungen sind laut Stiko bis zum 5. Geburtstag nachzuholen.
Meningokokken B-Impfung: Das ist neu
Die Empfehlung zur Meningokokken-B-Schutzimpfung wurde entsprechend umgesetzt. Entsprechend des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die Schutzimpfungs-Richtlinie aktualisiert. Jetzt heißt es: „Grundimmunisierung (Meningokokken B) im Alter von 2, 4 sowie 12 Monaten. Grundimmunisierung (Meningokokken C) im Alter von 12 Monaten.“
Außerdem wird in Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der Satz „Bei Meningokokken B abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren.“ vorangestellt. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, da die ergänzte Anlage 1 nach dem G-BA-Beschluss vom 7. März in Bezug auf Hinweise zur Umsetzung von Nachholimpfungen gegen Meningokokken C missverständlich gefasst war und zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Anspruchs auf eine Nachholimpfung führe.
Demnach bestünde sowohl für die Meningokokken B- als auch C-Impfung ein Anspruch auf Nachholimpfung nur (noch) bis zum Alter von vier Jahren. Dabei werde unabhängig von der Empfehlung der Stiko zur Nachholimpfung gegen Meningokokken B bis zum Alter von vier Jahren für Meningokokken C unverändert eine Nachholimpfung bis zum 18. Geburtstag empfohlen.
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