Mehrarbeit: Dürfen Chef:innen Überstundenabbau anordnen?
In Sachen Arbeitszeit sind die gesetzlichen Höchstgrenzen einzuhalten. Doch mitunter lässt sich Mehrarbeit nicht vermeiden. Dann besteht in der Regel Anspruch auf einen Ausgleich. Doch wer entscheidet, wann und wie dieser erfolgt? Dürfen Chef:innen den Überstundenabbau anordnen?
Überstunden gehören für viele Apothekenangestellte längst zum Alltag. Denn trotz Personalmangel müssen die anstehenden Aufgaben bewältigt und der Apothekenbetrieb aufrechterhalten werden. Doch auch bei Mehrarbeit gibt es Grenzen und früher oder später braucht es einen Ausgleich. Dürfen Chef:innen allein über das Wann und Wie entscheiden und folglich den Überstundenabbau einfach anordnen?
Überstunden: Finanzieller Ausgleich oder Freizeit?
Für tarifgebundene Apothekenangestellte liefert der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 8 die Antwort. Demnach kann der Überstundenabbau entweder in Form von Freizeit oder finanziell erfolgen. Dabei sollen Arbeitnehmende und Arbeitgebende möglichst eine einvernehmliche Lösung finden. Erst wenn dies innerhalb von zwei Wochen nicht gelingt, darf der/die Chef:in über das Wie entscheiden. So zumindest für Tarifbeschäftigte im Gebiet des Arbeitgeberverbands deutscher Apotheken (ADA).
In Nordrhein kann die Apothekenleitung dagegen gemäß geltendem Rahmentarifvertrag festlegen, ob Angestellte eine Vergütung oder einen Freizeitausgleich für die von ihnen geleistete Mehrarbeit bekommen. In Sachsen ist sogar ausschließlich ein Ausgleich in finanzieller Form vorgesehen. Das Wann ist dagegen in allen drei Tarifgebieten klar und einheitlich geregelt. Demnach soll der Ausgleich in jedem Fall im Folgemonat stattfinden. In gewissen Fällen darf der/die Chef:in somit den Überstundenabbau anordnen.
Kein Tarifvertrag: Chef:in kann Überstundenabbau anordnen
Doch was gilt ohne Tarifbindung? Dann kann der/die Chef:in entscheiden. Denn er/sie hat das Weisungsrecht und ist gemäß der Fürsorgepflicht sogar dafür verantwortlich, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Dieses regelt bekanntlich eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden, die zwar auf zehn Stunden ausgedehnt werden kann, aber nur, „wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“.
Übrigens: Die neue Bundesregierung plant künftig eine wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit, um dem Wunsch nach mehr Flexibilität nachzukommen sowie Familie und Beruf besser miteinander vereinbar zu machen, wie es im Koalitionsvertrag heißt.
Folglich muss bei Mehrarbeit für einen Ausgleich gesorgt werden. Gibt es keine konkreten Regelungen dazu im Arbeitsvertrag, können Arbeitgebende den Überstundenabbau anordnen – oftmals auch spontan. Andersherum können Angestellte ohne Absprache nicht einfach festlegen, wann sie zu viel geleistete Stunden abbummeln wollen.
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