Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) erhalten Mütter und Väter finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der Familie, und zwar in Höhe von bis zu 250 Euro. Auch PTA können vom Kinderzuschlag profitieren. Was du zu Anspruch, Höhe und Co. wissen musst, erfährst du von uns.
Den Kinderzuschlag gibt es bereits seit 2005. Dabei handelt es sich um einen „Zuschuss für Familien mit kleinem Einkommen, das nicht oder nur knapp für den Lebensunterhalt der ganzen Familie reicht. Der Kinderzuschlag kann zusätzlich zum Kindergeld oder einer vergleichbaren Leistung beantragt werden“, stellt die Bundesagentur für Arbeit klar.
Doch den Kinderzuschlag erhalten längst nicht nur Geringverdienende. So kann beispielsweise trotz einer tariflichen Vergütung Anspruch bestehen, unter anderem wenn mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder nur ein Einkommen vorliegt, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Auch für PTA mit Tariflohn kann es demnach den Kinderzuschlag geben. Immerhin teilen knapp neun von zehn Kolleg:innen die Auffassung, dass das PTA-Gehalt gerade genug zum Überleben, aber zu wenig zum Leben ist.
Kinderzuschlag: Wann besteht Anspruch?
Der KiZ ist nicht mit dem Kindergeld zu verwechseln, das allen Eltern zusteht. Anspruch auf den Kinderzuschlag haben dagegen Eltern oder Alleinerziehende, die mit ihrem Einkommen zwar für sich selbst sorgen können, aber nicht für ein Kind. Dafür muss ein Mindesteinkommen von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende vorliegen. Hinzukommt, dass für das jeweilige Kind Kindergeld bezogen werden muss.
Um den Kinderzuschlag zu bekommen, muss ein Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, und zwar alle sechs Monate. Denn die Bewilligung gilt maximal für ein halbes Jahr. Mit dem KiZ-Lotsen kann vorab geprüft werden, ob überhaupt Anspruch besteht.
Tipp: Wird der Kinderzuschlag bewilligt, entfallen außerdem die Kita-Gebühren. Mütter und Väter haben zudem die Möglichkeit, einen Zuschuss für den Kauf von Schulsachen sowie kostenloses Schulessen und Nachhilfe zu beanspruchen.
Das Einkommen entscheidet über die Höhe
Die Höhe des Kinderzuschlags bemisst sich nach dem durchschnittlichen Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung sowie möglichen Ersparnissen. Zum Jahresbeginn ist der Höchstbetrag auf 250 Euro pro Monat und Kind gestiegen (zuvor 229 Euro), „um die zusätzlichen Belastungen aufgrund der Inflation abzumildern“, heißt es von der Bundesregierung.
„Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Auszahlbetrag und läuft langsam aus“, stellt der DGB klar. Gezahlt wird für jedes unverheiratete, im Haushalt lebende Kind bis 25 Jahre. Ändert sich das Einkommen während des Bewilligungszeitraumes, bleibt der Kinderzuschlag währenddessen trotzdem unverändert.
Neben dem Einkommen spielen noch weitere Faktoren eine Rolle, darunter die Höhe der Miete und die Frage, ob und in welcher Höhe Wohngeld bezogen wird. Steht dem Kind zusätzlich Unterhalt/Unterhaltsvorschuss zu oder hat es ein eigenes Einkommen, beispielsweise durch einen Minijob, wird dies bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt, allerdings nur zu 45 Prozent. Der DGB hat dazu einige Beispielrechnungen bereitgestellt.
Übrigens: Auch das Kindergeld ist zum Jahresbeginn auf 250 Euro pro Kind gestiegen. Anspruchsberechtigte für den Kinderzuschlag können somit bis zu 500 Euro im Monat für jedes Kind erhalten.
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