Die Erkältungssaison hat begonnen und Halskratzen, Schnupfen und Co. stehen bei vielen Apothekenkund:innen an der Tagesordnung. Linderung verschaffen sollen verschiedene Erkältungsmittel. Dazu gehören auch Meditonsin Tropfen (MEDICE Arzneimittel Pütter). Doch dabei darf „nicht mit falschen Gesundheitsversprechen“ geworben werden, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
Fragen Kund:innen in der Apotheke ein Erkältungsmittel zur Selbstmedikation nach, erhoffen sie sich eine Linderung von Beschwerden wie verstopfter Nase, Halsschmerzen und Co. Dabei dürfen sie jedoch nicht mit irreführenden Werbeaussagen getäuscht werden, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert.
Die Verbraucherschützer:innen haben den Hersteller MEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co. abgemahnt und verklagt – wegen der Bewerbung seiner Meditonsin Tropfen. Der Grund: Das Produkt sei auf der Website „mit mehreren irreführenden Werbeversprechen“ angepriesen worden, heißt es in einer Pressemitteilung. Der Fall landete vor dem Landgericht Dortmund, das die Auffassung teilte.
Irreführende Werbung für Meditonsin Tropfen?
Der Reihe nach. Wie die Verbraucherschützer informieren, hatte der Hersteller unter anderem die „Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit“ der homöopathischen Meditonsin Tropfen mithilfe von Studiendaten belegt. Dabei handelte es sich jedoch ausschließlich um eine apothekenbasierte Beobachtungsstudie, die laut den Expert:innen von geringer wissenschaftlicher Aussagekraft ist. Zusätzlich wurde ein angeblicher Vorteil des „natürlichen Arzneimittels“ gegenüber „vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken“ beworben.
Für die Verbraucherschützer:innen ein No-Go. Und auch das Gericht sah Verbraucher:innen durch die Werbung getäuscht, unter anderem, „weil der falsche Eindruck entstehe, dass bei der Einnahme von Meditonsin Tropfen keine schädlichen Nebenwirkungen zu erwarten seien. Dabei listet die Packungsbeilage des Arzneimittels mehrere Nebenwirkungen auf“, heißt es in der Pressemitteilung weiter.
Derartige Werbeaussagen sind laut den Verbraucherschützer:innen nicht nur irreführend, sondern gemäß Heilmittelwerbegesetz auch verboten. Dem stimmten die Dortmunder Richter:innen zu und erklärten die Werbung für unzulässig. Denn eine ausreichende Evidenz für die Werbeaussagen fehlte dem Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung eingelegt werden.
Mehr aus dieser Kategorie
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …
Überstunden: Wann fallen (keine) Steuern an?
Mehrarbeit lässt sich angesichts von Personalmangel und Co. für viele Apothekenangestellte oft nicht vermeiden. Diese sorgt immerhin für ein finanzielles …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …