Bis zum 6. Januar 2021 erhalten Risikopersonen einmalig drei kostenlose Masken. Von Januar bis April gibt es insgesamt zwölf weitere Schutzmasken, für die ein Eigenanteil gezahlt werden muss.
Ab dem 15. Dezember startete die Maskenabgabe in den Apotheken. Mehr als 27 Millionen Risikopersonen haben Anspruch auf Masken zum Schutz vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus. Grundlage ist die „Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“ (SchutzmV). Demnach erfolgt die Abgabe in drei Schritten – Schritt eins: vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 erhalten Risikopersonen einmalig drei kostenlose Schutzmasken; Schritt zwei und drei werden ab Januar vollzogen. Insgesamt werden mehr als 400 Millionen Masken abgegeben.
Risikopersonen erhalten zwölf weitere Masken ab Januar
Insgesamt zwölf weitere Schutzmasken sollen die Risikopersonen in den ersten Monaten des Jahres 2021 erhalten. Und so funktioniert die Abgabe auf dem Papier.
- Schritt zwei: Vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 28. Februar 2021 haben die festgelegten Risikopersonen einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.
- Schritt drei: Vom 16. Februar 2021 bis einschließlich 15. April 2021 besteht einmalig Anspruch auf weitere sechs Schutzmasken.
Anders als im Dezember genügt es nicht, dass die Risikopersonen den Personalausweis oder eine Eigenauskunft in der Apotheke vorlegen und im Gegenzug die Masken erhalten – es ist eine Bescheinigung der Kasse nötig. Die gesetzlichen und privaten Kassen müssen laut SchutzmV anhand der ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten der bei ihnen versicherten Personen diejenigen ermitteln, die anspruchsberechtigt sind, und sie über den Anspruch informieren. „Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung“, steht in der Verordnung.
Die Apotheken behalten die vorgelegte Bescheinigung und stempeln diese ab. Außerdem muss die abgebende Person die Bescheinigung unterschreiben.
Masken sind nicht mehr kostenlos
Die Risikopersonen müssen ab Januar für je sechs Schutzmasken einen Eigenanteil von zwei Euro in der Apotheke bezahlen. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den Erstattungsbetrag von sechs Euro (Umsatzsteuer inklusive) je Schutzmaske angerechnet.
Abrechnung der Bescheinigung
Die Apotheken müssen mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung für die abgegebenen Schutzmasken erstellen. Die Abrechnung muss die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und den Erstattungsbetrag enthalten. Die Abrechnung wird dann an das jeweilige Rechenzentrum übermittelt.
Achtung: Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, an die die Schutzmasken abgegeben wurden.
Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der einbehaltenen Bescheinigungen sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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