Vor wenigen Tagen ist der erste Fake-Berechtigungsschein in einer Apotheke vorgelegt worden. Worauf Apotheken achten müssen und ob für die Masken-Coupons eine Prüfpflicht besteht, beantwortet die ABDA.
Achtung, „Fälschung“: Der kleinere und vermutlich am Computer ausgedruckte Berechtigungsschein war erst beim Auszählen in der Apotheke aufgefallen. Darüber, ob es sich um eine vorsätzliche Fälschung handelt oder nicht, kann nur spekuliert werden. So kann es möglich sein, dass der/die Kund*in über die Voucher-Aktion einfach nur schlecht informiert war, den Gutschein im Internet gesehen hat und dachte, es genüge, ihn auszudrucken und in der Apotheke abzugeben. Allerdings handelt es sich streng genommen um Dokumentenfälschung.
Ob Apotheken in puncto Masken-Coupon eine Prüfpflicht haben, beantwortet die ABDA. „Die SchutzmV liefert keinen Hinweis auf eine Prüfpflicht bei den Berechtigungsscheinen.“
Laut Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) erfolgt die Abgabe der Masken an Risikopatient*innen in der Apotheke gegen Vorlage des Berechtigungsscheins. Die Masken-Coupons sind laut Verordnung von den Kassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten in fälschungssicherer Form zur Verfügung zu stellen. Dazu wurden die Voucher von der Bundesdruckerei produziert.
Die Echtheit der Masken-Coupons ist laut ABDA an drei Sicherheitshinweisen zu erkennen:
- Gestaltung des Papiers
- Wasserzeichen
- zusätzliches Sicherheitszeichen, das nur unter UV-Licht erkennbar ist
„Rein vorsorglich empfehlen wir, bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe der Schutzmasken zu verweigern.“
Nur Originale sind abrechnungsfähig: Womit müssen Apotheken rechnen, wenn ein gefälschter Coupon beliefert wird? „Es sind nur (Original-) Berechtigungsscheine abrechnungsfähig“, so die ABDA. Die in der Apotheke vorlegten Berechtigungsscheine müssen für den Nachweis einer korrekten Abrechnung bis zum 31. Dezember 2024 unverändert gespeichert oder aufbewahrt werden. „Durch die Speicherung oder Aufbewahrung wird es ermöglicht, zu überprüfen, ob die Anforderung von Finanzmitteln für die Abrechnung der Schutzmasken den rechtlichen Vorgaben entsprach und ob eine rechtmäßige Verwendung der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanzierten und vom Bund erstatteten Mittel erfolgt ist.“
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