Angesichts steigender Infektionszahlen bleiben Schutzmaßnahmen wie Abstand halten, Testen und Co. weiter wichtig. Nicht umsonst setzen viele Apotheken weiterhin auf Maske tragen. Und auch in Bus und Bahn ist die Maske Pflicht – außer es liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, die davon befreit. Ein vorausgefülltes Masken-Attest aus dem Internet reicht dafür jedoch nicht aus. Im Gegenteil: Die Vorlage kann sogar eine Straftat darstellen.
Wer sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen kann, benötigt dafür eine ärztliche Bescheinigung. Ein vorgefertigtes Formular aus dem Internet ohne medizinische Untersuchung genügt dabei jedoch nicht. Und gleiches gilt auch für ein Masken-Attest, das in den sozialen Medien bereitgestellt wird, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle.
Was war passiert? Ein Mann hatte sich im Internet, genauer in den sozialen Medien, das Dokument „attest-pdf um der Mundschutzpflicht zu entkommen“ heruntergeladen, das ihm aus medizinischen Gründen vom Tragen einer Maske abriet und ihn damit von der Maskenpflicht befreien sollte. Laut Überschrift handelte es sich dabei um ein „ärztliches Attest“, das sogar den Namen, die Berufsbezeichnung sowie eine eingescannte Approbationsurkunde des ausstellenden Arztes enthielt. Lediglich die persönlichen Daten des/der Nutzer:in mussten noch selbst vervollständigt werden – also ein Masken-Attest zum eigenständigen Ausfüllen.
Dieses zeigte der Mann bei einer Kontrolle durch die Polizei vor. Doch die Beamt:innen akzeptierten das Dokument nicht. Im Gegenteil: Sie leiteten ein Strafverfahren ein. Der Grund: die Nutzung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses. Dafür wurde der Mann vom Landgericht Hannover gemäß § 279 Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe verurteilt, wogegen er sich wehrte.
Masken-Attest ohne Untersuchung ungültig
Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht. Und das gab den Richter:innen der Vorinstanz Recht, zumindest teilweise. Demnach habe das entsprechende Formular zwar „im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt“, sodass der Eindruck vermittelt wurde, bei dem Mann wären im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung medizinische Gründe festgestellt worden, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert sei.
Das Problem: Da es sich um eine Blanko-Maskenbefreiung handelt, fand nie eine Untersuchung statt. Das vermeintliche Attest sei damit unrichtig, so das Urteil der Richter:innen aus Celle. Denn: „Ein ärztliches Attest über die medizinische Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes enthält die konkludente Erklärung des Arztes, dass eine körperliche Untersuchung der genannten Person stattgefunden hat.“
Dennoch wurde die Entscheidung zum Zahlen einer Geldstrafe vorerst aufgehoben. Denn es muss zunächst geprüft werden, ob das Dokument eine ärztliche Unterschrift enthält und es sich somit tatsächlich um ein Gesundheitszeugnis handelt oder nicht.
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