Lebensgefahr: Kündigung wegen Trinkflaschen-Streich
Wer Kolleg:innen einen Streich spielen will, muss dabei gewisse Grenzen respektieren. So sind nicht nur Beleidigungen und Demütigungen tabu, sondern auch bewusste Gefährdungen. Ein Trinkflaschen-Streich führte für einen Auszubildenden zur Kündigung.
Angestellte verbringen einen Großteil ihrer Woche bei der Arbeit und somit auch mit den Kolleg:innen. Dabei geht es mitunter auch manchmal flapsig zu und gegenseitiges „Auf-den-Arm-Nehmen“ gehört dazu. Doch bei allem Spaß gilt es dabei, Grenzen zu beachten. Denn was für den/die Eine:n ein lustiger Streich ist, sehen manche Kolleg:innen ganz anders. Wird sogar die Gesundheit gefährdet, ist endgültig Schluss, wie eine fristlose Kündigung wegen eines Trinkflaschen-Streichs zeigt.
Zur Erinnerung: Für eine fristlose Kündigung braucht es einen wichtigen Grund, der es für den/die Arbeitgeber:in unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch so lange bestehen zu lassen, bis die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Trinkflaschen-Streich: Risiko der Gesundheitsgefährdung reicht für Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erklärte eine fristlose Kündigung eines Auszubildenden für zulässig. Dieser wurde entlassen, weil er einem Kollegen einen Trinkflaschen-Streich gespielt hat. Genau hatte er in das Mineralwasser eines Mitarbeiters ein Lösungsmittel – den Superfettlöser 100 USI – gegeben. Das Problem: Das Mittel war als gefährlich eingestuft und eine dritte Person trank aus der Flasche. Glücklicherweise bemerkte diese direkt beim ersten Schluck den stark chemischen, beißenden Geschmack und trank nicht weiter. Dennoch kam es in der Folge zu Kopfschmerzen, Übelkeit, einem Arztbesuch und der Meldung eines Arbeitsunfalls.
Weil kein bleibender Schaden entstand, wehrte sich der Azubi gegen die in der Folge erteilte fristlose Kündigung. Denn er wollte den Kollegen nicht bewusst einer Gefahr aussetzen, sondern ihm nur einen Streich spielen und habe daher auch lediglich einen Sprühstoß hinzugegeben.
Das Gericht sah dies jedoch anders und teilte die Auffassung des Arbeitgebers, wonach eine schwere Pflichtverletzung vorlag. Denn: Das Vertrauensverhältnis wurde allein durch das Verhalten des Angestellten – unabhängig davon, ob es sich um einen vermeintlichen Scherz handelte oder ob der Betroffene größere Verletzungen erlitt – irreparabel zerstört. Dafür genügte schon das Risiko der mit dem Trinkflaschen-Streich verbundenen Gesundheitsgefährdung.
Beide Parteien einigten sich vor Gericht auf einen widerruflichen Vergleich, durch den das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.
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