Lagertemperatur: Betriebsfähigkeit im Sommer in Gefahr
Die Temperaturen steigen und auch in den Apotheken wird es heiß, denn nicht immer gibt es eine Klimaanlage. Kurz vor Sommerbeginn weist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die Apotheken darauf hin, die Lagertemperatur einzuhalten – unter 25 Grad müssen es sein.
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt in § 4 die Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume – dies beinhaltet auch die zulässige Lagertemperatur. „Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. […] Soweit Arzneimittel außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke angeliefert werden, muss die Einhaltung der erforderlichen Lagertemperaturen für die betreffenden Arzneimittel ständig gewährleistet sein; ein Zugriff Unbefugter muss ausgeschlossen werden.“
Dass die vorgeschriebenen Lagerungsbedingungen eingehalten werden, liegt in der Eigenverantwortung der Apothekenleitung. Dazu sind geeignete Maßnahmen vorzunehmen. Dass eine Apotheke über eine Klimaanlage verfügt, ist nicht vorgeschrieben. Allerdings können mobile Klimageräten im Sommer unerlässlich sein.
Achtung: Können die geforderten Lagerungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist die Apotheke gegebenenfalls nicht betriebsfähig und es ist Rücksprache mit dem LAGeSo zu halten.
Um zu sicherzustellen, dass die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird, ist eine regelmäßige Kontrolle einschließlich Doku unerlässlich. „Die Kontrolle hat in allen Bereichen der Apotheke zu erfolgen, in denen Arzneimittel und Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln gelagert werden“, mahnt das LAGeSo.
Wurden Arzneimittel und/oder Ausgangsstoffe nicht unter 25 Grad gelagert, und zwar nicht nur kurzfristig, darf eine Abgabe nur nach Abschluss einer positiven Risikobewertung (Rücksprache Hersteller) erfolgen. „Es muss sichergestellt sein, dass keine qualitätsgeminderten Arzneimittel an den Endverbraucher abgegeben werden“, so das LAGeSo.
Und was gilt für die Mitarbeiter:innen? Gemäß der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei Tätigkeiten im Sitzen mindestens 20 Grad (leichte Arbeiten) beziehungswiese 19 Grad (mittlere Arbeitsschwere) und bei Arbeiten im Stehen/Gehen 19 Grad beziehungsweise 17 Grad betragen. Die Raumtemperatur sollte in jedem Fall 26 Grad nicht überschreiten. Außerdem gilt: Bei Raumtemperaturen von mehr als 26 Grad sollen und bei mehr als 30 Grad müssen geeignete Getränke zur Verfügung gestellt werden.
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