Kündigung = Recht auf Freistellung?
Zu hohe Kosten, Konflikte im Team oder einfach nicht die richtige „Chemie“: Es gibt viele Gründe, warum sich Chef:innen von Mitarbeitenden trennen – auch wenn wohl niemand gerne gekündigt wird. Aber besteht nach Erhalt der Kündigung Anspruch auf Freistellung?
Erhältst du von der Apothekenleitung die Kündigung, und das auch noch unerwartet, würdest du dich wohl am liebsten zu Hause verkriechen und die Apotheke nie wieder betreten. Doch in der Regel dauert es noch einige Zeit, bis das Arbeitsverhältnis endet. Stichwort Kündigungsfrist. Es heißt also auf die Zähne beißen, oder? Ob und unter welchen Voraussetzungen dir nach einer Kündigung eine Freistellung zusteht, erfährst du von uns.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf hast du nicht, immerhin bist du bis zum offiziellen Ende deines Arbeitsvertrags zur Arbeitsleistung verpflichtet. Es sei denn, der/die Chef:in verzichtet freiwillig darauf, beispielsweise um zu vermeiden, dass du der Apotheke in der verbleibenden Zeit schadest, Konflikte im Team verursachst oder ähnliches. Andersherum kannst du als Arbeitnehmer:in das Angebot der Freistellung auch ablehnen, denn du hast ebenfalls Anspruch auf Beschäftigung, solange dein Vertrag noch läuft. Ausnahmen gelten nur, wenn sachliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung vorliegen, die schwerer wiegen als dein Interesse.
Übrigens: Erlaubt der/die Arbeitgeber:in keine bezahlte Freistellung, aber willst du trotzdem noch vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Apotheke kommen, kannst du um eine unbezahlte Freistellung bitten.
Freistellung nach Kündigung: (Un)widerruflich?
Bietet die Apothekenleitung dir die Möglichkeit der Freistellung nach der Kündigung, gilt es zwischen der widerruflichen und der unwiderruflichen Form zu unterscheiden. Erstere bedeutet, dass du bei Bedarf doch wieder an deinen Arbeitsplatz berufen werden kannst und ausstehende Urlaubsansprüche nicht damit verrechnet werden dürfen, wohingegen bei Letzterer eine Rückkehr ausgeschlossen ist. Der/die Arbeitgeber:in muss dabei ausdrücklich festhalten, dass Urlaub mit der Freistellung verrechnet wird, beispielsweise über Formulierungen wie „Wir stellen Sie unter Anrechnung auf ihren Urlaub ab sofort bis zum Ende der Kündigungsfrist frei“. Genauso verhält es sich mit angesammelten Überstunden. Fehlt eine entsprechende Erklärung, bleibt der Anspruch trotz Freistellung bestehen und muss abgegolten werden.
Doch egal in welcher Form, eine Freistellung muss immer schriftlich festgehalten werden.
Tipp: Wie du dich nach einer Kündigung verhalten solltest, haben wir in unseren Dos and Don´ts für dich zusammengestellt.
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