Kombipackung nicht lieferbar: Was ist erlaubt?
Während der Corona-Pandemie haben die Apotheken verschiedene Möglichkeiten, die Patienten unbürokratisch zu versorgen. So auch, wenn eine Kombipackung nicht lieferbar ist. In diesem Fall ist ausnahmsweise die Abgabe der Einzelpackungen erlaubt und das sogar ohne Arztrücksprache.
Kombipackungen gibt es für verschiedene Indikationen – beispielsweise als Augentropfen und Nasenspray mit antiallergischen Eigenschaften oder auch als Augensalbe und -tropfen zur Behandlung einer Bindehautentzündung. Doch nicht immer sind die Kombipackungen lieferbar, aber die Einzelkomponenten. Ist dies während der Corona-Pandemie der Fall, darf die Apotheke die beiden Einzelpackungen abgeben.
Auch während der SARS-CoV-2-Krise hat der Rabattvertrag der Kasse Vorrang und so sollte stets das rabattierte Arzneimittel abgegeben werden. Ist dieses jedoch nicht in der Apotheke vorrätig, dürfen Apotheken auf ein vorrätiges Aut-idem-konformes Präparat austauschen. Sind beide Arzneimittel nicht an Lager, aber lieferbar, ist das rabattierte Präparat zu bestellen. Ist dieses nicht lieferbar, kommt das Aut-idem-Produkt zum Zug. Sind jedoch alle Möglichkeiten ausgeschöpft und ist kein Präparat lieferbar, darf von der Packungsgröße abgewichen und gestückelt werden.
Grundlage ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die ausnahmsweise ein Abweichen von der verordneten Packungsgröße gestattet, sofern die vom Arzt verordnete Menge des Wirkstoffes nicht überschritten wird. Ist dies der Fall, ist keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nötig. Ein neues Rezept wird ebenfalls nicht gebraucht.
Die Apotheke muss den Austausch durch die Sonder-PZN und Faktor 5 oder 6 kenntlichmachen und mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Außerdem sollte ein Hinweis auf die Corona-Pandemie nicht fehlen.
Merke: Die abgegebenen Packungen werden unter Aufdrucken der Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufgedruckt werden.
Das Stückeln ist jedoch nur erlaubt, wenn ein weiterer Kontakt zwischen Patient und Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann.
Sind auch die Einzelpackungen nicht lieferbar, kann die Apotheke in Rücksprache mit dem Arzt Aut-simile versorgen und auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel austauschen.
Kombipackung lieferbar, aber Einzelkomponente verordnet und nicht lieferbar
Im umgekehrten Fall – wenn die Einzelkomponenten nicht lieferbar sind, aber die Kombipackung – ist vorübergehend die Abgabe von Teilmengen gestattet. Bei der ersten Abgabe dürfen die üblichen Zuschläge nach Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet werden, der Patient muss außerdem die gesetzliche Zuzahlung leisten, es sei denn, er ist befreit. Wird auch der zweite Teil der Kombipackung als Teilmenge abgegeben, kann lediglich für die Beratung die festgelegte Summe von 5,80 Euro abgerechnet werden. Eine Zuzahlung wird nicht fällig.
Einen Überblick über alle Sonder-PZN, die während der Corona-Pandemie gelten, findest du hier ?.
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