Kolleg:innen verpfeifen: Ein Muss für PTA?
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Bei Verstößen drohen Konsequenzen. Aber was ist, wenn PTA nicht selbst der/die Übeltäter:in sind? Besteht die Pflicht, Kolleg:innen zu verpfeifen?
Bekommen PTA mit, dass ein/e Kolleg:in sich an der Kasse zu schaffen macht, etwas anderes aus dem Apothekenbesitz mit nach Hause nimmt oder bei der Arbeitszeit schummelt, stellt sich die Frage, was zu tun ist. Einfach schweigen, den/die Übeltäter:in zur Rede stellen oder gleich den/die Chef:in informieren und Kolleg:innen verpfeifen? Schließlich möchte wohl niemand gleich als Petze:r gesehen werden.
Generell gilt: „Arbeitnehmer, die Fehlverhalten ihrer Kollegen beobachten, sind im Regelfall nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber von diesem Fehlverhalten zu berichten“, heißt es in einem früheren Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Das bedeutet, es steht dir frei, Kolleg:innen zu verpfeifen oder sie zu decken. Eine Ausnahme greift nur, wenn der/die Arbeitgeber:in dich konkret mit der Kontrolle anderer Mitarbeiter:innen beauftragt hat. In diesem Fall kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht zur Kündigung führen, und zwar nicht nur für den/die „Täter:in“, sondern auch für dich.
Kolleg:innen verpfeifen: Bei Straftaten Pflicht?
Und was gilt bei einer Straftat wie Diebstahl und Co.? Es kommt darauf an. Hast du Kenntnis von einem Vergehen, dass Dritte begehen wollen oder bereits begangen haben, greift der Grundsatz der Mitwisserschaft. Doch auch dann stehst du nicht grundsätzlich in der Pflicht, Kolleg:innen zu verpfeifen und kannst dafür in der Regel auch nicht rechtlich belangt werden.
Anders verhält es sich bei schweren Straftaten, die womöglich andere Personen gefährden. So regelt § 138 Strafgesetzbuch (StGB), dass Personen, die „zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann,“ von dem Vorhaben oder der Ausführung von Straftaten wie Hochverrat, Landesverrat, Geldfälschung, Mord, Totschlag, Raub oder ähnlichem erfahren und es unterlassen, die zuständigen Behörden darüber zu informieren, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedacht werden können.
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