Isotonische Kochsalzlösung oder Ampullen können zulasten der Kassen verordnet werden. Bei der Rezeptbelieferung ist der Status des Präparates zu beachten – Arzneimittel oder Medizinprodukt.
Kochsalzlösung 0,9 Prozent ist als apothekenpflichtiges Arzneimittel und als Medizinprodukt auf dem Markt. Präparate, die als apothekenpflichtige Arzneimittel zugelassen sind, können zulasten der Kasse für Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen verordnet und geliefert werden.
Eine Verordnung von OTC-Arzneimitteln ist ausnahmsweise auch für Erwachsene möglich. Nämlich dann, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) festgelegt, welche OTC-Arzneimittel ausnahmsweise verordnet werden können. Kochsalzlösung und Ampullen sind nicht gelistet.
Isotonische Kochsalzlösung ist auch als Medizinprodukt im Handel. Der G-BA hat in der
Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie eine Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte erstellt. Die Abgabe ist allerdings an eine bestimmte Produktbezeichnung und die zugehörigen medizinisch notwendigen Fälle geknüpft. Zudem ist die Aufnahme in Anlage V befristet.
Es können nur die Medizinprodukte abgerechnet werden, die auch namentlich, also mit der exakten Produktbezeichnung, aufgeführt sind.
Ist ein Medizinprodukt nicht in Anlage V der AM-RL aufgeführt oder ist die Befristung abgelaufen, darf das Produkt nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden.
Im Falle von isotonischer Kochsalzlösung sind unter anderem folgende Präparate aufgeführt:
Produktbezeichnung | Medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
belAir® NaCl 0,9 % | Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | 26. Mai 2024 |
Freka Drainjet® NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie postoperativer Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden. | 6. Juni 2023 |
Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | 16. September 2023 |
Kochsalz 0,9% Inhalat Pädia® | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | 17. März 2023 |
NaCl 0,9 % B. Braun | zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen zur Spülung von Wunden und Verbrennungen zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Kathetern zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen zur mechanischen Augenspülung | 26. Mai 2024 |
NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. | 26. Mai 2024 |
PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. | 12. November 2023 |
Eine Prüfpflicht hat die Apotheke nicht. Es sei denn, es ist eine Diagnose auf dem Rezept angegeben, dann muss diese mit den in der Anlage V angegebenen „medizinisch notwendigen Fällen“ zum verordneten Produkt übereinstimmen.
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