Ketamin-Rezept: Apotheken sollen sensibilisiert werden
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat in einer Routinesitzung über das Missbrauchsrisiko von Ketamin- und Esketamin-haltigen Arzneimitteln informiert. Die Hälfte der Verordnungen entfalle auf Privatrezepte – der Hintergrund der Verschreibungen sei unklar. Ärzt:innen und Apotheken sollen sensibilisiert werden.
Ketamin und Esketamin als Injektionslösung werden in der Anästhesie im Rahmen einer Vollnarkose oder zusätzlich zu einer lokalen Anästhesie oder in der Notfallmedizin eingesetzt. Esketamin ist zudem als Nasenspray zur Behandlung der therapieresistenten Major Depression sowie deren Notfallbehandlung indiziert. Letzteres darf nicht an Patient:innen abgegeben werden. Ein entsprechender Hinweis ist nach Arzneimittelverschreibungsverordnung Pflicht. Sowohl Esketamin als auch Ketamin unterliegen nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Ketaminderivate, die keine Arzneimittel sind, fallen gegebenenfalls unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.
Laut BfArM ist ein zunehmender Missbrauch von Ketamin und Ketaminderivaten als Freizeitdroge zu verzeichnen. Dabei handelt es sich nicht um Arzneimittel, sondern meist um ein Pulver, das geschnupft wird. Darüber, dass hierzulande Ketamin-haltige Arzneimittel als Freizeitdroge missbraucht werden, liegen keine Fallberichte vor.
Dennoch wurde über Einzelfälle von Missbrauch Ketamin-haltiger Arzneimittel berichtet. Allerdings nur im Zusammenhang mit Verschreibungen, Diebstahl und Rezeptfälschung.
In den vergangenen Jahren – zwischen 2021 und 2024 – schwankte der Absatz Ketamin-haltiger Arzneimittel zwischen 360 und 924 Packungen pro Monat. Die Hälfte der Verordnungen entfällt auf Privatrezepte – der Hintergrund ist unklar.
Ärzt:innen und Apotheken sollen sensibilisiert werden. Dabei sind drei Punkte zu beachten:
- Eine Verordnung/Abgabe zur Anwendung durch Patient:innen ist medizinisch nicht begründet und kann Missbrauch unterstützen.
- Vor der Abgabe an Patient:innen sollten Apotheken bei Verdacht auf Missbrauch Rücksprache mit der verschreibenden Person halten.
- Die Anwendung sollte nur unter ärztlicher Überwachung in Arztpraxen und Krankenhäusern erfolgen.
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