Keine Gefäße: Preisberechnung für Methadon und Co.
Methadon, Levomethadon und Buprenorphin kommen in der Substitutionstherapie zum Einsatz. Die Preisberechnung erfolgt gemäß Hilfstaxe und der zugehörigen Anlage.
Eine Substitutionstherapie erhalten Patienten, die durch den Missbrauch illegaler erworbener Opioide abhängig geworden sind. Ziel der Ersatztherapie ist die Substanzfreiheit sowie die Verbesserung der gesundheitlichen und sozialen Situation der Betroffen und deren Integration in der Gesellschaft. Ein Substitutionsprogramm geht mit einer psychologischen Betreuung einher. Verwendet werden unter anderem Methadon, Levomethadon, Buprenorphin, retardiertes Morphin und Diamorphin. Substitute können im Rahmen der Sichtvergabe und des Take-Home-Bedarfs verordnet werden.
Levomethadon ist doppelt so stark wie Methadon und bindet an den μ-Opioid-Rezeptor im zentralen Nervensystem. Die Substanz ist zudem ein NMDA-Antagonist und besitzt eine Wirkdauer von vier bis sechs Stunden. Mögliche Nebenwirkungen können Übelkeit, Erbrechen, Sedierung, Somnolenz, Obstipation sowie Atemdepression sein. Nicht geeignet ist der Einsatz bei Asthma bronchiale, schweren Depressionen, schwerer Leber- oder Niereninsuffizienz sowie Alkoholabhängigkeit.
Preisberechnung bei Methadon und Co. nach Hilfstaxe
Für die einzelnen Substitute sind in der Hilfstaxe verschiedene Anlagen zu finden. Zum Einsatz kommen die Anlagen 4 bis 7. Angegeben werden die Nettoabgabepreise pro Einzeldosis. Außerdem können für Methadon und Levometahdon ein kindergesicherter Verschluss im Rahmen der Abgabe des Take-Home-Bedarfs, sowie die Umsatzsteuer und die BtM-Gebühr hinzugerechnet werden.
Achtung: Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird der gesenkte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent berechnet!
Anlage 4: Methadonlösungen
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 09999086. Zur Preisberechnung von Methadon wird der Nettoabgabepreis nach Anlage 4 pro Einzeldosis mit der Menge der verordneten Dosen multipliziert. Liegt eine Verordnung als Take-Home-Bedarf vor, kann der kindergesicherte Verschluss nach Anlage 2 abgerechnet werden. Außerdem werden für die Preisberechnung die Mehrwertsteuer und die BtM-Gebühr in Höhe von 4,26 Euro hinzugerechnet.
Achtung: Findet die Abgabe als Sichtvergabe statt, kann die BtM-Gebühr pro Abgabe in Rechnung gestellt werden. Liegt der Apotheke ein Mischrezept aus Sichtvergabe und Take-Home-Bedarf vor, kann die BtM-Gebühr ebenfalls pro Sichtvergabe und einmalig für die Abgabe des Take-Home-Bedarfs berechnet werden.
Anlage 5: Levomethadon
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 02567107. Zur Preisberechnung wird der Nettoabgabepreis nach Anlage 5 pro Einzeldosis mit der Menge der verordneten Dosen multipliziert. Liegt eine Verordnung als Take-Home-Bedarf vor, kann der kindergesicherte Verschluss nach Anlage 2 abgerechnet werden. Außerdem werden für die Preisberechnung die Mehrwertsteuer und die BtM-Gebühr in Höhe von 4,26 Euro hinzugerechnet.
Wichtig: Für Methadon und Levomethadon ist eine gesonderte Abrechnung von Gefäßen und Etiketten grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme ist der kindergesicherte Verschluss bei Take-Home-Verordnungen. Außerdem wird auf den Abrechnungspreis kein Apothekenabschlag nach § 130 SGB V gewährt!
Anlage 6: Buprenorphin
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 02567113. Für die Abgabe als Take-Home-Bedarf gelten die Preise in Anlage 6 für eine bis sieben Einzeldosen – zuzüglich Mehrwertsteuer und BtM-Gebühr. Für die Sichtvergabe ist der Preis bei der Kasse per Genehmigung einzuholen.
Anlage 7: Suboxone
Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 02567136. Für die Abgabe als Take-Home-Bedarf gelten die Preise in Anlage 7 für eine bis sieben Einzeldosen – zuzüglich Mehrwertsteuer und BtM-Gebühr. Für die Sichtvergabe ist der Preis bei der Kasse per Genehmigung einzuholen.
Achtung: Für Buprenorphin und Suboxone ist eine gesonderte Abrechnung von Gefäßen und Etiketten grundsätzlich nicht möglich. Außerdem wird auf den Abrechnungspreis kein Apothekenabschlag nach § 130 SGB V gewährt!
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