Die Dosierung ist nur bei verschreibungspflichtigen Arzneimitten Pflicht. Doch fehlt bei einem E-Rezept für Kinder über OTC-Arzneimittel die Dosierung, wird unter Umständen eine Warnmeldung angezeigt. Doch diese können Apotheken ignorieren.
Die Angabe der Dosierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in § 2 Absatz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) 7 mit entsprechender Ausnahme verankert: „die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“ Der Passus ist seit November 2020 verpflichtend. Zwar wird über das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eine Nullretaxation ausgeschlossen, doch kürzen darf die Kasse trotzdem.
Dosierung bei E-Rezept über OTC muss nicht ergänzt werden
Nicht verschreibungspflichtige Präparate sind laut AMVV von der Vorgabe nicht betroffen. Das stellt auch die Abda in den FAQ zum E-Rezept klar: „E-Rezepte mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen weder eine Dosierungsangabe noch einen Hinweis auf einen Medikationsplan bzw. eine schriftliche Dosierungsanweisung enthalten. Dies gilt auch, wenn das Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet wurde, so dass hier die Dosierung nicht als Rezeptänderung ergänzt werden muss.“
Kürzel „false“
Fehlt die Dosierung bei einem E-Rezept über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, ist keine Rezeptänderung erforderlich, wenn das E-Rezept keine Dosierungsanweisung, aber dafür das Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet „Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben“ und ersetzt die Angabe von „Dj“ beim Papierrezept.
Das Kürzel „Dj“ kennzeichnet, dass eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt. Grundlage ist der Bundesmantelvertrag der Ärzt:innen. Fehlt die Angabe, darf die Apotheke ergänzen oder korrigieren. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier § 2 AMVV.
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