Seit dem 1. Januar kann unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Aufsicht von PTA entfallen. Dies ist schriftlich festzuhalten. Wie, hat die Bundesapothekerkammer in einer Arbeitshilfe zusammengetragen.
Die Arbeitshilfe „Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO“ wurde mit dem Inkrafttreten der PTA-Reform überarbeitet. Konkret geht es um die „Dokumentation der Befugnisse des nichtapprobierten pharmazeutischen Personals“.
Aufsicht von PTA darf entfallen, …
… wenn
- der/die PTA
- mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit als PTA in einer Apotheke tätig ist und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut” bestanden hat. Fällt die Abschlussnote schlechter aus, muss die Berufstätigkeit in Apotheken mindestens fünf Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit entsprechen.
- Außerdem muss der/die PTA über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung verfügen.
- der/die Apothekenleiter:in
- sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des/der PTA im Verantwortungsbereich vergewissert hat, dass der/die PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann.
- Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt, schriftlich oder elektronisch festgehalten hat.
Haben PTA ihre Berufsqualifikation oder Fortbildungszertifikate im Ausland erworben oder ihren Beruf im Ausland ausgeübt, müssen eine Berufsqualifikation, eine Fortbildung sowie eine Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Für diese Tätigkeiten darf die Aufsicht entfallen
- Herstellung von Rezepturarzneimitteln
- Herstellung und Prüfung von Defekturarzneimitteln
- Prüfung von Ausgangsstoffen
- Prüfung von Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten
- Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf Vorlage eines Kassenrezeptes oder einer privatärztlichen Verordnung
Aufsicht Pflicht
- Herstellung von Parenteralia
- patientenindividuelles Stellen und Verblistern von Arzneimitteln
- Belieferung von BtM- und T-Rezepten
- Abgabe von Einzelimporten
Außerdem ist die Vorlage eines gültigen Fortbildungszertifikats einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung zu dokumentieren. Möglich ist dies beispielsweise in einer Tabelle.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …
Bei Rot gefahren: Fahrtenbuch statt Fahrverbot?
Im Botendienst muss es mitunter schnell gehen. Doch auch wer im Auftrag der Apotheke beziehungsweise mit dem Firmenauto unterwegs ist, …
ePA fliegt nur mit Apotheken
Die elektronische Patientenakte (ePA) startet am 15. Januar 2025 in Pilotregionen. Nach erfolgreicher Einführung – voraussichtlich Mitte Februar – ist …