Kein Kontrahierungszwang bei Hilfsmitteln
Die IKK Classic hat circa drei Millionen Versicherte. Diese können ab dem 1. Juli nicht mehr mit Hilfsmitteln versorgt werden, denn zum 30. Juni hat die Kasse den Hilfsmittelversorgungsvertrag gekündigt. DAV und IKK Classic konnten sich nicht auf eine vertragliche Anschlussregelung einigen. Somit besteht ab dem 1. Juli ein vertragsloser Zustand. Die Apotheken haben dennoch Optionen, die Versicherten zu versorgen.
Auch wenn die Kompromissfähigkeit seitens des DAV groß war, sind die Verhandlungen zum neuen IKK Classic Hilfsmittelversorgungsvertrag vorerst gescheitert, weil die Kasse auf „wirtschaftlich nicht tragfähigen Konditionen“ bestand. Der Lieferausschluss wird ab Juli im Artikelstamm hinterlegt. Eine Einzelfallprüfung durch vorherige Genehmigung ist von der Kasse nicht vorgesehen. Allerdings bietet die IKK Classic ohne Abstimmung mit dem DAV die Möglichkeit zum Abschluss von Einzelverträgen. Diese sollten Apotheken sorgfältig prüfen.
Was gilt ab 1. Juli?
Fest steht: Für Hilfsmittel besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Die Versicherten können jedoch weiterhin versorgt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Die Versicherten zahlen die Kosten für das Hilfsmittel aus eigener Tasche.
- Die Versicherten wenden sich selbst an die Kasse und holen eine Genehmigung zur Kostenübernahme – Einzelgenehmigung – ein, auf deren Grundlage die Apotheke versorgen kann.
- Die Versicherten wenden sich an einen anderen Leistungserbringer wie beispielsweise ein Sanitätshaus.
Erst vor Kurzem hat sich eine Inhaberin aus Sachsen über die Vorgehensweise der IKK classic geärgert und eine Vollabsetzung von sterilen Einmalkanülen, die an eine Diabetikerin abgegeben wurden, kassiert. Und auch eine Apothekerin aus Beckum zeigt auf, dass die Änderungen ein akutes Risiko für die Patientenversorgung darstellen.
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