Kein doppelter Maskenanspruch für Risikopatient*innen mit Arbeitslosengeld II
Entweder, oder: Fünf Millionen Leistungsbezieher*innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) sollen laut Referentenentwurf mit je zehn kostenlosen Schutzmasken versorgt werden. Dabei stellt der Entwurf klar, dass kein doppelter Maskenanspruch besteht. Wer bereits Berechtigungsscheine bekommen hat, weil er zur Risikogruppe gehört, soll keine zusätzlichen zehn Schutzmasken erhalten.
Die Corona-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) soll geändert werden und etwa 50 Millionen zusätzliche Schutzmasken von den Apotheken abgegeben werden. Denn nicht nur die etwa 34 Millionen Risikopersonen sollen mit Masken versorgt werden, sondern auch fünf Millionen Arbeitslosengeld II-Empfänger*innen. Dazu soll in der Verordnung zusätzlich zum Wort „oder“ folgender Passus eingeschoben werden: „sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft […] leben.“
Somit wird ein doppelter Maskenanspruch ausgeschlossen. Wer also bereits Berechtigungsscheine erhalten hat, soll keinen Anspruch auf weitere zehn Masken haben, wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird.
Die Datenselektion liegt bei den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und nicht bei den Leistungsträgern der Grundsicherung, denn die Kassen wissen, welche Versicherten bereits die Berechtigungsscheine über insgesamt zwölf Schutzmasken erhalten haben.
Der Entwurf schließt auch im Haushalt lebende Kinder der Bedarfsgemeinschaft ein. Allerdings besteht für Kinder unter sieben Jahren keine Maskenpflicht. Darauf weist der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf hin. Der GKV fordert eine Altersgrenze und legt folgenden Änderungsvorschlag vor: „sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft […] leben und das sechste Lebensjahr vollendet haben.“
Darüber hinaus solle aus Sicht des GKV geklärt und sichergestellt werden, dass die an Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren abzugebenden Schutzmasken für diese auch geeignet seien. „Wenn und soweit die grundsätzlich abgabefähigen Schutzmasken für Kinder im Regelfall nicht geeignet sind, sollte die vorgeschlagene Altersgrenze entsprechend angepasst werden.“
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Krank mit Ansage: Kündigung oder nicht?
„Ich glaube, morgen bin ich mal krank“ – Sätze wie dieser sind wohl vielen Beschäftigten schon mindestens einmal durch den …
Jahresvertrag: Vier Monate Probezeit zulässig?
Das Thema Probezeit sorgt immer wieder für Diskussionen – vor allem in Bezug auf deren maximale Dauer. Das gilt erst …
Kündigung wegen Krankheit: Erst nach mehrmaligen BEM
Beschäftigte, die wegen Krankheit länger und/oder häufiger fehlen, müssen mitunter um ihren Job bangen. Doch für eine krankheitsbedingte Entlassung gelten …














