Jumbopackungen werden von den Kassen nicht erstattet. Eine Ausnahme gibt es für den Sprechstundenbedarf. So weit, so bekannt. Doch was ist zu tun, wenn eine Jumbopackung zu Lasten der Kasse verordnet ist? Darf das Rezept geändert werden?
Liegt die enthaltene Stückzahl einer Arzneimittelpackung oberhalb vom definierten Normbereich, handelt es sich um eine Jumbopackung. In § 2 Satz 4 Packungsgrößenverordnung heißt es dazu: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Mehr noch: Nicht nur die Packungsgrößenverordnung, sondern auch der Rahmenvertrag schließt die Erstattung einer Jumbopackung aus. Grundlage ist § 8 Absatz 2. „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Wie immer gibt es Ausnahmen. So dürfen beispielsweise günstige Jumbopackungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs geliefert werden.
Jumbopackung verordnet: Darf das Rezept geändert werden?
Ist also eine Jumbopackung auf Muster-16 für eine/n Patient:in verordnet, darf das Rezept nicht zu Lasten der Kasse beliefert werden. Allerdings bietet der Rahmenvertrag den Apotheken die Möglichkeit, dennoch auf Grundlage der vorliegenden Verordnung zu Lasten der Kasse zu versorgen. Nämlich dann, wenn ein dringender Fall vorliegt. Grundlage ist § 17 Rahmenvertrag Nummer 7.
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße.“
Das bedeutet: Im dringenden Fall – Akutversorgung, Notdienst – darf das Rezept von der Apotheke geändert werden und entsprechend den Vorgaben von § 17 versorgt werden. Somit besteht die Möglichkeit, eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht oder ein Vielfaches dieser Packung ist oder eine der verordneten Menge nächstliegende kleineren vorrätigen Packungsgröße an den/die Kund:in abgegeben werden. Aufdrucken der Sonder-PZN nicht vergessen!
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Pillen statt Pannenhilfe: E-Rezepte über ADAC-App einlösen?
„Was auch immer Ihnen fehlt. Die neue ADAC Medical App hilft“, heißt es auf der Webseite des Automobil-Clubs, der mit …
Hautanalyse: Apotheke setzt auf KI
Künstliche Intelligenz (KI) ist auf dem Vormarsch. Auch in den Apotheken können sich dadurch Arbeitserleichterungen ergeben. Die Glückauf-Apotheke Hiesfeld in …
Rezeptur: Retax und Preisabfrage unzulässig
Die Hilfstaxe wurde gekündigt und noch immer wurde keine Einigung erzielt. Daher rechnen Apotheken seit Jahresbeginn nach §§ 4 und …