Der Bundesrat hat dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz II 2024 zugestimmt. Damit treten einige Änderungen in Kraft, durch die Angestellten wie PTA mehr Geld winkt, und zwar noch im Dezember.
Viele Angestellte dürfen sich noch vor dem Jahresende über ein finanzielles Plus im Portemonnaie freuen. Möglich macht dies unter anderem das kürzlich vom Bundesrat beschlossene „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“. Damit steigt der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro. Das bedeutet, dass sich das Nettoeinkommen von Angestellten in der Regel erhöht.
Und das soll sich noch in diesem Jahr bemerkbar machen, nämlich mit dem Dezember-Gehalt. „Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 (Nachholung) führt zu nicht bezifferbarem einmaligem Erfüllungsaufwand“, heißt es in Absatz 4 unter „VI. Gesetzesfolgen“. Arbeitgebende sind demnach verpflichtet, die Anhebung der Freibeträge in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Dezember umzusetzen. Wie hoch das Plus genau ausfällt, richtet sich nach den individuellen Umständen wie der Höhe des Gehalts und den jeweiligen steuerlichen Merkmalen.
Weitere Anhebungen des Grundfreibetrags sind für 2025 – auf 12.084 Euro – und 2026 – auf 12.336 Euro – geplant, sodass sich das Nettogehalt von Angestellten auch im neuen Jahr weiter erhöhen dürfte.
Der Grundfreibetrag stellt den Betrag dar, bis zu dem auf das Einkommen keine Steuern gezahlt werden müssen. Angestellte, die demnach 2024 nicht mehr als 11.784 Euro verdient haben, bleiben demnach steuerfrei. Übersteigt das Gehalt die Summe, fallen erst danach – sprich ab 11.784,01 Euro – Steuern an.
Kinderbetreuung und Co.: Mehr Netto für PTA
Kosten für die Kinderbetreuung können von berufstätigen Eltern steuerlich geltend gemacht werden – als Sonderausgaben. Statt bisher zwei Drittel können dabei künftig maximal 80 Prozent der Aufwendungen abgesetzt werden, die für Kita und Co. anfallen. Der Höchstbetrag steigt für 2024 um 800 Euro – von 4.000 auf 4.800 Euro.
Achtung: Nur das Elternteil, das die Betreuungskosten auch tatsächlich übernommen hat, kann die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, stellt die Treuhand Hannover aktuell mit Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs klar.
Und auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 228 Euro auf 6.612 Euro. Dieser stellt den Betrag dar, der pro Kind vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Das bedeutet, das auf diese Summe ebenfalls keine Steuern zu zahlen sind und somit mehr Netto vom Brutto übrigbleibt. Weitere Erhöhungen sind ebenfalls für 2025 (6.672 Euro) und 2026 (6.828 Euro) geplant.
Übrigens: Arbeitgebende können ihren Angestellten einen Kinderbetreuungszuschuss zahlen, und zwar steuerfrei.
Auch der finanzielle Bonus für das Gesundbleiben, den einige Krankenkassen ihren Versicherten zahlen, bleibt bis zu 150 Euro weiterhin steuerfrei, und zwar unbefristet.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Gewinnspiele in der Apotheke: Was ist erlaubt?
In der Adventszeit hält der Einzelhandel zahlreiche Highlights für Verbraucher:innen bereit, um den Umsatz anzukurbeln. Auch Apotheken versuchen mitunter, Kund:innen …
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …