Import verordnet und kein Rabattvertrag: Was nun?
Ist ein Import namentlich verordnet, kommt § 13 Rahmenvertrag ins Spiel. Dort sind die Abgaberegeln zum importrelevanten Markt festgehalten, wenn kein Rabattvertrag besteht.
§ 13 regelt die Abgabe preisgünstiger Importe nach § 9 Absatz 1 Rahmenvertrag. Der importrelevante Markt besteht aus den Fertigarzneimitteln, für die es Importe, aber keine Generika gibt, Fertigarzneimitteln im Parallelvertrieb (Mehrfachvertrieb), der Substitutionsausschlussliste und namentlich verordneten Importen. Das bedeutet im importrelevanten Markt dürfen Referenzarzneimittel, Importarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel abgegeben werden – im Falle eines Mehrfachvertriebs können auch Parallelarzneimittel sowie deren Importarzneimittel und preisgünstige Importarzneimittel abgegeben werden.
Aber Vorsicht: Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist.
Hinzukommt, dass gemäß Rahmenvertrag im importrelevanten Markt vorrangig preisgünstige Importarzneimittel nach den Vorgaben des innerhalb eines Quartals zu erreichenden Einsparziels abzugeben sind.
Import verordnet, aber nicht lieferbar und kein Rabattvertrag geschlossen
Ist ein Import namentlich verordnet, aber nicht lieferbar und es besteht kein Rabattvertrag, kannst du wie folgt vorgehen. Dabei ist es unerheblich, ob Aut-idem gesetzt ist oder nicht, denn das Kreuz schützt nicht vor einem Austausch von Import und Original.
Ist ein Alternativarzneimittel zum gleichen Preis oder günstiger lieferbar, kannst du auf dieses ausweichen. Mit Blick auf Erreichen des Einsparzieles solltest du einen preisgünstigeren Import wählen.
Was ist ein preisgünstiger Import mit Blick auf das Einsparziel?
Preisgünstige Importarzneimittel im Sinne des Rahmenvertrages sind Präparate, die für das Einsparziel nach § 13 relevant sind, wenn bei identischer Packungsgröße der für die Versicherten maßgebliche Abgabepreis des Importarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte niedriger ist als der Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Dabei gilt:
- Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte bis einschließlich 100 Euro mindestens 15 Prozent niedriger,
- Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro mindestens 15 Euro niedriger,
- Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte über 300 Euro mindestens 5 Prozent niedriger.
Ein Import gilt als unwirtschaftlich, wenn der Abgabepreis des Importarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte über dem Preis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte liegt.
Sind keine Alternativen zum gleichen oder günstigeren Preis lieferbar, kann entsprechend der Abgaberangfolge das nächstpreisgünstigere Arzneimittel abgegeben werden. Die Nichtverfügbarkeit ist auf dem Rezept mit Sonder-PZN und Faktor 3 zu dokumentieren. Außerdem sollten Defektbelege aufbewahrt werden.
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