Impfstoffe als Sprechstundenbedarf: Darauf ist zu achten
Impfstoffe können im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden – aber nicht alle. Mitunter wird ein anderer Bezugsweg gewählt und den Patient:innen ein Muster-16-Formular auf ihren Namen oder ein Privatrezept ausgestellt. Was gilt beim Sprechstundenbedarf und worauf ist zu achten?
In der Regel werden Impfstoffe als Sprechstundenbedarf verordnet. Zum Einsatz kommt das Muster-16-Formular. Verordnet werden können Impfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie als Grundimmunisierung, Standardimpfung, Indikationsimpfung oder beruflich bedingte Impfung angegeben sind, informiert die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein.
Rabattverträge oder das Einsparziel spielen beim Sprechstundenbedarf keine Rolle – ebenso wie der Rahmenvertrag. Stattdessen sind die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zwischen den Kassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. So ist beispielsweise geregelt, was verordnet werden darf. Grundsätzlich kann im Rahmen des Sprechstundenbedarfs nur das verordnet werden, was für die Behandlung in der Praxis oder in Notfällen für mehrere Patient:innen benötigt wird.
Ärzt:innen sollten auch beim Sprechstundenbedarf die Wirtschaftlichkeit im Blick behalten und große Packungen bestellen – es dürfen auch Jumbopackungen oder Klinikpackungen verordnet werden. Empfohlen wird die Bestellung des Quartalsbedarfs mit Ausnahme der saisonalen Grippeimpfstoffe. Es können aber auch einzelne Dosen verordnet werden, allerdings nur, wenn größere Packungen nicht lieferbar sind oder Impfungen nur selten vorkommen.
Auf dem rosa Rezept muss die Ziffer „8“ für Impfstoffe und die Ziffer „9“ für Sprechstundenbedarf eingetragen/angekreuzt werden.
Wird eine zusätzlich vereinbarte Satzungsimpfung verordnet, geschieht dies ebenfalls auf einem Muster-16-Formular, allerdings wird dieses auf den Namen des/der Patient:in ausgestellt, und zwar zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse. Ein Beispiel sind Reiseimpfungen oder die Grippeschutzimpfung, die als Satzungsleistungen mit einzelnen Krankenkassen zusätzlich vereinbart wurden.
Impfungen, die weder in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt sind noch als Satzungsimpfung abgerechnet werden können, können nur auf einem Privatrezept verordnet werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ersatzkassen: Arbeitspreis erhöht sich zum 1. Mai
Mischen Apotheken antibiotische Trockensäfte an, können sie den Service nicht abrechnen. Anders sieht es bei der Rekonstitution von Evrysdi (Risdiplam, …
Vitamin D für Babys: Achtung bei flüssigen Darreichungsformen
Vitamin D ist unverzichtbar für den menschlichen Körper und ein Mangel kann schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise für die Knochengesundheit. Um …
IXOS.PDL: Digitale Unterschrift wird deaktiviert
Pharmatechnik deaktiviert zum 1. Mai die Funktion der digitalen Unterschrift im Modul IXOS.PDL für den Bereich der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL). …