Das E-Rezept sorgt gerade bei den Apothekenteams täglich für viel Gesprächsstoff. In einigen Fällen hat sich das Verfahren aber gut eingespielt und die Kommunikation zwischen Arztpraxis, Apotheke und Patient:innen funktioniert gut. Trotzdem kommen Fragen auf, denn der Begriff „Cloud“ ist für manch einen im Zusammenhang mit dem E-Rezept Neuland.
Die ominöse „Cloud“ wirft beim E-Rezept Fragen auf.
Bei der Erklärung des Arztes oder der Ärztin, wie die Patient:innen ihr Rezept in der Apotheke einlösen können, kommen Begriffe vor, die gerade bei älteren Personen für Unsicherheiten sorgen. Die Bestrebungen in der Arztpraxis, dass die Patient:innen verstehen, was mit ihrem Rezept passiert und wo es sich befindet sind zwar gut gemeint, jedoch für den einen oder anderen eher irreführend. So kam es bereits vor, dass Kund:innen in die Apotheke kamen und darum baten ihr „in der Cloud bestelltes Rezept“ abzuholen. Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) hatten sie bereits nach Hause gebracht, da die Arztpraxis richtigerweise darauf hingewiesen hatte, dass das Rezept erst in ein paar Stunden abrufbar sein wird.
Ohne eGK ist jedoch kein Abruf des Rezepts möglich. Das Rezept ist zwar richtigerweise datenschutzkonform in dem E-Rezept-Fachdienst, welcher ähnlich wie eine Cloud zur vorübergehenden Speicherung von Daten dient, abgelegt, aber ohne die eGK kann die Apotheke darauf nicht zugreifen. Dies dient auch der Sicherheit des E-Rezepts, damit der Zugriff durch Dritte auf das System des E-Rezept-Fachdienstes unterbunden wird. Hier handelt es sich allerdings um ein Missverständnis, welches schnell beseitigt werden kann und die Patient:innen wissen für zukünftige Rezepte Bescheid.
Das E-Rezept per SMS?
Wenn die Übermittlung des E-Rezepts via eGK nicht funktioniert, muss eine andere Lösung her. Naheliegend ist die Versendung des E-Rezept-Tokens per SMS, wenn Patient:innen die App der gematik nicht nutzen möchten. Dies ist jedoch laut § 360 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V) nicht möglich.
Hier heißt es in Satz 1 „[…] ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die Telematikinfrastruktur zu nutzen.“
Ärztinnen und Ärzte, die das E-Rezept-Token aufgrund von technischen Schwierigkeiten nicht mittels der eGK zur Verfügung stellen können, dürfen demnach nicht auf die Möglichkeit der Versendung via SMS oder WhatsApp zurückgreifen. Eine datenschutzkonforme Übermittlung ist nur über die Telematikinfrastruktur möglich.
Eine Alternative ist der Ausdruck des Tokens, auf den Patientinnen und Patienten ohnehin einen Anspruch haben.
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