Honoraranpassung: 5,70 Euro für den Sichtbezug
Das Honorar für den Sichtbezug erhöht sich auf 5,70 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Bislang waren es 5,49 Euro. Die Anpassung wird künftig in der Software hinterlegt sein.
Wird ein Substitutionsmittel im Sichtbezug abgegeben, erhalten Apotheken ein Honorar für die Abgabe und Dokumentation in Höhe von 5,49 Euro je Einzeldosis. Weil der Punktwert für die EBM-Ziffer 01950 für Substitutionsärzt:innen zum Jahresbeginn auf 46 angehoben wurde, ergibt sich eine höhere Vergütung von 5,70 Euro ohne Mehrwertsteuer.
Aus § 6 Absatz 1 der Mustervereinbarung ergibt sich für den Sichtbezug in Apotheken eine automatische Anpassung des Honorars, insofern Vereinbarungen in diesem Sinne auf Landesebene getroffen wurden. Ein Beispiel ist Hamburg.
Abgerechnet wird per Sonder-PZN. Für die Honorierung des Sichtbezuges der Opioidsubstitution kommt die 18774506 zum Einsatz, und zwar bundesweit. Wie der DAV informiert, werden die Softwarehäuser gebeten, das Honorar entsprechend anzupassen. Zudem haben Apotheken die Möglichkeit, die Vergütung für die Sonder-PZN händisch anzupassen.
Apotheken sind nicht verpflichtet, Substitutionsmittel im Sichtbezug zu liefern. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Apotheke. „Die Apotheke ist nicht verpflichtet, den Auftrag der substituierenden Vertragsärztin oder des substituierenden Vertragsarztes zur Durchführung des Sichtbezuges anzunehmen“, heißt es in der Mustervereinbarung.
Mehr aus dieser Kategorie
Elterngeld: So landet mehr im Portemonnaie
Mehr als 1,6 Millionen Mütter und Väter haben hierzulande im letzten Jahr Elterngeld bezogen. Wie hoch dieses ausfällt, richtet sich …
Mündlich zugesagt: Verbindlich oder nicht?
Personal wird in vielen Apotheken händeringend gesucht. Umso größer die Erleichterung, wenn neue Mitarbeitende gefunden werden. Doch was gilt, wenn …
Überstunden auszahlen lassen: Was gilt?
Überstunden stehen für viele Apothekenangestellte an der Tagesordnung. Immerhin wird die zusätzlich gearbeitete Zeit in der Regel vergütet. Doch wer …









