Hilfsmittelrezept: Ergänzen ja, aber nur mit Arztunterschrift
Ein Hilfsmittelrezept birgt zahlreiche Stolperfallen. Die Hilfsmittel-Richtline (HilfsM-RL) regelt die Vorgaben zur Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. § 7 „Inhalt der Verordnung“ regelt in Absatz 4 Vorgaben zu Änderungen und Ergänzungen durch die Apotheke.
Für ein Hilfsmitterezept gelten zahlreiche Vorgaben. Los geht es im Rezeptkopf mit den Feldern der Ergänzungen zur Verordnung. Denn hier muss Ziffer „7“ (Hilfsmittel) markiert sein. Vergisst der/die Ärzt:in den Vermerk und heilt die Apotheke den Malus nicht, droht eine Retaxation.
Achtung! Blutzuckerteststreifen und Harnteststreifen zählen nicht zu den Hilfsmitteln und müssen nicht mit der Ziffer „7“ kenntlich gemacht werden.
Weiter geht es im Verordnungsfeld. Hier dürfen Hilfsmittel und Arzneimittel nicht zusammen verordnet sein. Das heißt im Klartext: Blutzuckerteststreifen und Lanzetten oder Antidiabetika und Pennadeln müssen getrennt voneinander verschrieben werden. Wird eine Mischverordnung beliefert, kann die Apotheke den Vergütungsanspruch verlieren.
Auf dem Hilfsmittelrezept muss auch die Diagnose einen Platz finden. So verlangt es § 7 HilfsM-RL. In Absatz 2 ist zu lesen: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“.
Heilen ja, aber nur mit Arztunterschrift. Nachzulesen in Absatz 4: „Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“
Was ist sonst noch zu beachten? Patient:innen müssen den Empfang des Hilfsmittels auf der Rückseite der Verordnung mit Datum und Unterschrift quittieren. Außerdem muss unter Umständen per Hilfsmittelnummer abgerechnet werden, nämlich dann, wenn nach den Verträgen § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgerechnet werden muss. Bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V findet die PZN Anwendung.
Für Hilfsmittel zum Verbrauch wie Nadeln und Lanzetten, muss der Versorgungszeitraum auf der Vorderseite des Rezeptes angegeben werden. Gleiches gilt für Milchpumpen, die zum Verleih verordnet werden. Voraussetzung ist eine Abrechnung nach § 302 SGB V. Nicht zu vergessen die Genehmigung – in vielen Fällen muss die Apotheke vor der Abgabe einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Kasse stellen. Die Kassen erstatten für Hilfsmittel in der Regel nur die vertraglich festgelegten Preise. Wird jedoch auf Kundenwunsch höherwertig versorgt, muss die Apotheke die von Patient:innen gezahlten Mehrkosten auf das Rezept drucken.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Falsche Dosierung: Übertragungsfehler beim Medikationsplan möglich
Wird der Medikationsplan in das Praxisverwaltungssystem eingelesen, sind Übertragungsfehler möglich. Dies kann die Patientensicherheit gefährden und Überdosierungen zur Folge haben. …
Infectopharm übernimmt Otowaxol-Vertrieb
Infectopharm hat zum neuen Jahr den Vertrieb von Otowaxol Ohrentropfen übernommen. Zuvor gehörte das Medizinprodukt zum Portfolio von Viatris. Otowaxol erweitert …
Mometason: Nasic kommt als Heuschnupfenspray
Im Herbst 2016 wurde das Glucocorticoid Mometason zur Behandlung der allergischen Rhinitis aus der Rezeptpflicht entlassen. Hexal, Galen und Ratiopharm …