Hilfe, ein Notfall!
Die Apotheke ist für viele Personen in Gesundheitsfragen eine beliebte Anlaufstelle. Das gilt auch für Notfälle, die sich in der Apotheke oder in deren unmittelbarem Umfeld ereignen. Hier stellt sich nun allerdings die Frage, in welchem Umfang die Apothekenangestellten der betroffenen Person helfen dürfen und ob dabei auch verschreibungspflichtige Arzneimittel zum Einsatz kommen können.
Die Pflicht zur Ersten-Hilfe ist im Strafgesetzbuch §323c verankert. Konkret heißt es dort:
„Wer […] nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten […] ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Als Hilfeleistung wird auch schon das Absetzen des Notrufs gewertet.
Viele Ersthelfende haben Hemmungen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen, da sie Angst haben, etwas falsch zu machen. Allerdings kann, selbst im Fall eines Fehlers, der/die Ersthelfer:in nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Eine Schadenersatzpflicht besteht im Notfall nämlich nicht. Der Eigenschutz des/der Ersthelfer:in hat jedoch höchste Priorität, weshalb nur dann eingegriffen werden sollte, wenn die Situation keine Gefährdung für die eigene Gesundheit darstellt.
Vorbereitungen in der Apotheke
In der Vorschrift 1 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist festgelegt, dass ein/e Unternehmer:in das Personal, die Räumlichkeiten und das Material (Verbandskästen nach DIN 13157 und DIN 13169) zur Notfallversorgung bereitzustellen hat. Darüber hinaus muss bei einer Mitarbeiterzahl zwischen zwei und zwanzig Personen immer mindestens ein/e Ersthelfer:in während der Öffnungszeiten in der Apotheke anwesend sein. Der Lehrgang zur Ersthelferausbildung muss alle zwei Jahre wiederholt und auch entsprechend dokumentiert werden.
Dürfen im Notfall verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Verordnung ausgegeben werden?
Das Arzneimittelgesetz fordert laut § 48 eine ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung vor der Abgabe oder Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Wenn nun allerdings der Fall eintritt, dass sich der Zustand der betroffenen Person rapide verschlechtert und die Hilfe durch den bereits alarmierten Rettungsdienst zu spät kommt, tritt der rechtfertigende Notstand (§ 34 Strafgesetzbuch) in Kraft.
Dieser besagt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, […] eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtwidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen […] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.“
Jede Handlung nach dem rechtfertigenden Notstand muss allerdings unter Umständen bewiesen werden können.
Die rechtssichere Variante für die Apotheke ist in jedem Fall das Vorliegen einer gültigen Verschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Dies kann auch fernmündlich erfolgen, wie die Arzneimittelverschreibungsverordnung im §4, Absatz 1 vorsieht:
„Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.“
Grundsätzlich liegt der Notversorgungsauftrag bei den Notfallambulanzen und dem Rettungswesen. Diese sind immer und zu jeder Zeit bei einer Notsituation hinzuzuziehen, um den/die Betroffene/n bestmöglich versorgen zu können.
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