Hämophilie: Zusammengestellte Packungen müssen nicht normiert sein
Seit mehr als einem Jahr können in den Apotheken Hämophilie-Verordnungen beliefert werden. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten – wie beispielsweise die Zusammenstellung verschiedener Packungen, wenn keine entsprechende Packungsgröße im Handel ist. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn es sich um nicht normierte Packungen handelt.
Gemäß § 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV) gilt: „Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, aufgrund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.“
Und hier liegt der Hase im Pfeffer, denn der Hinweis auf die Normierung wurde in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt und so kam die Frage auf, ob eine Zusammenstellung der Packungen auch mit nicht-normierten Packungen möglich ist. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat sich dazu positioniert.
Wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt mitteilt, ist es laut BMG auch in den Fällen möglich, Packungen zusammenzustellen, in denen es nur Packungen gibt, für die kein Normgrößenkennzeichen vergeben wurde. Ein Beispiel ist Hemlibra.
Beim Zusammenstellen von Packungen im Fall von Hämophilie-Verordnungen gilt:
- N1 entspricht ein Stück
- N2 entspricht fünf bis sechs Stück (zum Beispiel: fünfmal N1)
- N3 entspricht 29 bis 30 Stück (zum Beispiel 29-mal N1)
Stellt die Apotheke Packungen zusammen, richtet sich die Zuzahlung nach der erreichten Normgröße. Patient:innen zahlen somit nicht pro Packung, sondern entsprechend dem Normbereich.
Ein Beispiel: Sind 30 Stück verordnet und werden 30 Packungen (30x N1) abgegeben und somit die N3 erreicht, wird die Zuzahlung nur einmal fällig. Anders verhält es sich, wenn 36 Stück verordnet sind und 30 Stück (N3) und sechs Stück (N2) geliefert werden, dann fallen zwei Zuzahlungen an – einmal für die N3 und einmal für die N2.
Merke: Die Abgabe der zusammengestellten Packungen gilt als Abgabe einer Einzelpackung, sodass je Vielfachem einer Normgröße nur eine einmalige Zuzahlung fällig wird.
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