Grippeimpfstoffe 2022/23: Es muss nicht Hochdosis sein
Die Grippeimpfstoffbestellung für die kommende Saison läuft. Ärzt:innen sollen bis 28. Februar den voraussichtlichen Gesamtbedarf an die Apotheken übermitteln, informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen. Kurz vor knapp wirbelt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) das Prozedere durcheinander und legt einen Referentenentwurf vor, der auch 2022/23 die Möglichkeit bietet, Patient:innen über 60 Jahren mit einem Standardimpfstoff statt einem Hochdosis-Impfstoff zu impfen.
In der Grippesaison 2021/22 kam mit Efluelda (Sanofi) ein Hochdosimpfstoff zum Einsatz, und zwar gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) für Personen ab 60 Jahren. Das Besondere: Der Impfstoff enthält die vierfache Antigenmenge. Das Problem: Bisher ist mit Efluelda nur eine Vakzine zugelassen. Expert:innen sowie das Apothekenpersonal befürchten daher Lieferengpässe. Das BMG reagierte mit der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ und bot die Möglichkeit an ältere Personen alle inaktivierten, quadrivalenten Grippeimpfstoffe zu verimpfen und von den Krankenkassen zu erstatten. Allerdings ist die Verordnung bis zum 31. März 2022 befristet. Nun ist eine Verlängerung in Sicht, und zwar bis 31. März 2023.
Auf Grundlage der Stiko-Empfehlung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Schutzimpfungsrichtlinie angepasst. Wie beschrieben, haben Personen ab dem 60. Lebensjahr im Normalfall ausschließlich einen Anspruch auf die Versorgung mit Influenza-Hochdosis-Impfstoffen. „Die Sicherstellung der Versorgung dieser Personen allein mit einem Influenza-Hochdosis-Impfstoff ist indessen wegen nicht auszuschließender Produktions- und Versorgungsprobleme nicht gewährleistet“, heißt es im Referentenentwurf.
Die Lösung ist die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021, die sicherstellt, dass Versicherte ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Verfügbarkeit auch Anspruch auf inaktivierte quadrivalente Influenza-Impfstoffe mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination haben. Dies sei auch weiterhin im Hinblick auf die dynamische Pandemiesituation wichtig, heißt es. Darum soll die Verordnung weiterhin – bis zum 31. März 2023 – ihre Gültigkeit behalten.
Außerdem hat der G-BA im Sommer eine Regelung erlassen, nach der Ärzt:innen im Falle eines Lieferengpasses auch auf andere Vakzine, auch Kombinations-Impfstoffe, zurückgreifen dürfen, und zwar auch dann, wenn der Alternativ-Impfstoff teurer als der verordnete und die Abgabe als unwirtschaftlich einzustufen ist.
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