Die Impfsaison hat begonnen. Die ersten Patienten wurden bereits in Arztpraxen und erstmals auch in Apotheken gegen Influenza geimpft. 26 Millionen Einzeldosen sollen in dieser Saison zur Verfügung stehen. Der Großteil wird zulasten des Sprechstundenbedarfs verordnet. Aber was, wenn doch ein rosa Rezept über einen Grippeimpfstoff als Einzeldosis in der Apotheke aufläuft? Darf das Rezept beliefert werden?
Grippeimpfstoffe werden üblicherweise über den Sprechstundenbedarf von den Praxen bestellt und verordnet. Die Rezepte sind entsprechend mit dem Kostenträger und den Ziffern „8“ für Impfstoff und „9“ für Sprechstundenbedarf gekennzeichnet. Bei der Verordnung ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Es sollten also Zehnerpackungen verordnet werden und keine Einzeldosen. Letztere sind derzeit ohnehin nur schwer zu bekommen.
Die über den Sprechstundenbedarf verordneten Impfdosen finden entsprechend der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) Anwendung. Die STIKO hat 2018 für die tetravalenten Grippeimpfstoffe eine Impfempfehlung ausgesprochen, die seitdem für Risikogruppen zur Pflichtleistung zählen.
Die Kassen übernehmen die Kosten für die Generation Ü60, Schwangere ab dem zweiten Trimenon und bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab dem ersten Trimenon, bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung, weil eine Grunderkrankung vorliegt sowie für medizinisches Personal und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen.
Wer nicht zur Risikogruppe gehört, kann sich dennoch gegen die saisonale Influenza impfen lassen. Allerdings übernehmen nicht alle Kassen die Kosten. Für Patienten jünger als 60 Jahre ohne erhöhte gesundheitliche Gefährdung kann die Influenzaimpfung als Satzungsimpfung erstattet werden. 13 Kassen übernehmen in Nordrhein vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 die Grippeimpfung als Satzungsleistung: actimonda Krankenkasse, AOK Rheinland/Hamburg, Barmer, Bergische Krankenkasse, BIG direkt gesund, BKK 24, BKK Euregio, KKH, mhplus-Betriebskrankenkasse, pronova BKK, Siemens-Betriebskrankenkasse, TK und die Viactiv Krankenkasse. In diesem Fall wird den Patienten eine Einzeldosis Grippeimpfstoff auf dem rosa Rezept und entsprechend dem Namen des Versicherten zulasten der zuständigen Krankenkasse ausgestellt und in der Apotheke vorgelegt. Eine Zuzahlung müssen die Versicherten nicht zahlen.
Grippeimpfstoff als Einzeldosis auf rosa Rezept: Was sagen die Ersatzkassen?
Laut Techniker Krankenkasse werde der Impfstoff – da Sprechstundenbedarf (SSB) – über die Praxis bestellt. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Arzt kurzfristig impfen müsse und in der Praxis kein Impfstoff vorliege, könne auch das Muster-16-Formular für die Einzelverordnung genutzt werden. „In diesem Fall wird ganz normal mit der Kasse abgerechnet – wie auch z.B. bei Impfstoffen, die nicht über den SSB bezogen werden. Der Kunde muss nicht in Vorleistung gehen“, teilt eine Sprecherin mit.
Die DAK sieht die Sache komplexer: Grippeimpfstoffe könnten nicht grundsätzlich als Einzelverordnung abgerechnet werden. „Die Impfvereinbarung der Ärzte sieht vor, dass die Ärzte den Impfstoff über den Sprechstundenbedarf beziehen und aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots Großpackungen nutzen.“
Handele es sich nicht um einen Risikopatienten oder werde ein spezieller Impfstoff benötigt, müsse zwischen Regelleistung und Satzungsleistung getrennt werden. „Bei Risikopatienten kann die Abrechnung den normalen weg über Karte und SSB nehmen. Ist dieser Risikopatient ein Kind zwischen 2 und 17 Jahren, kann dann auch der nasale Impfstoff verordnet werden“, so ein Sprecher. Handele es sich um eine Person unter 60 Jahren und ohne Risikoprofil, sei eine Verordnung über ein Kassenrezept nicht möglich. „In diesen Fällen kann ein Privatrezept ausgestellt werden“, heißt es. Auf den Kosten bleiben die Versicherten aber nicht sitzen. „Der Impfstoff und die ärztliche Leistung werden dann privat bezahlt und durch uns erstattet.“
Was bedeutet das für die Apotheke? Rezept normal abrechnen oder das Geld vom Kunden kassieren und der rechnet mit der DAK ab? Das komme ganz darauf an, welches Rezept der Arzt ausgestellt habe. „Personen über 60 und/oder mit Risikoprofil müssen zwingend über die normalen Abrechnungs- und Bezugswege versorgt werden. Kassenrezepte sind normal abzurechen und dürfen dem Kunden nicht privat in Rechnung gestellt werden. Lediglich bei Kunden unter 60 und ohne Risikoprofil ist das Privatrezept und eine Privatabrechnung seitens Apotheke und Arzt möglich.“
„Die Apotheke kann mit der Barmer einen Grippeimpfstoff ganz normal abrechnen, wenn dieser auf Muster-16 für eine Einzelperson verordnet wurde”, teilt die Kasse mit. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um einen Risikopatienten oder um einen speziellen Grippeimpfstoff handele. „Es ist also nicht nötig, dass der Kunde den Impfstoff zunächst bezahlt und dann mit der Barmer abrechnet“, so ein Sprecher.
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