Gleiche Arbeit, ungleiche Bezahlung: Lohnunterschiede dürfen nicht willkürlich sein
Auch wenn hierzulande der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gilt, gibt es dennoch häufig Unterschiede beim Gehalt – trotz identischer Aufgaben. Doch nicht immer ist eine ungleiche Bezahlung tabu, sondern kann auch zu Recht erfolgen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil klarstellt.
Seit knapp 20 Jahren gilt bereits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das unter anderem Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, Alters, der Sexualität, Religion und weiteren Aspekten untersagt. Dennoch klafft hierzulande weiterhin eine Gender Pay Gap – genau verdienen Frauen rund 4 Euro/Stunde weniger als Männer.
66 Cent davon entfallen jedoch auf abweichende Qualifikationsansprüche und/oder unterschiedliche Ausbildungsabschlüsse – einer der Gründe, die Gehaltsunterschiede trotz vergleichbarer Aufgaben rechtfertigen. Entscheidend ist dabei der Aspekt der Willkür. Denn wird diese nachgewiesen, ist eine ungleiche Bezahlung für die gleiche Arbeit unzulässig, stellt das BAG klar. Andernfalls sind Lohnunterschiede zulässig.
Gleiche Arbeit, ungleiche Bezahlung: Ohne Willkür erlaubt
Was war passiert? Im vorliegenden Fall hatte eine medizinische Fachangestellte (MFA) gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil sie, obwohl sie die gleichen Aufgaben (Vor- und Nachbereitung ambulanter Operationen) erfüllte, ein geringeres Gehalt bekam als ihre Kolleg:innen. Gemäß AGG ein No-Go – eigentlich. Denn entscheidend war, dass es sich bei den anderen Mitarbeitenden um Operationstechnische Assistent:innen (OTA) und nicht um MFA handelte. Diese wurden tariflich höher eingestuft, weil sie für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Für die MFA galt dies jedoch nicht, auch wenn sie ebenfalls in diesem Bereich tätig war.
Somit war die unterschiedliche Eingruppierung, die je nach Erfahrungsstufe zu einer Differenz von bis zu 550 Euro/Monat führt, zulässig. Denn diese wurde nicht willkürlich festgelegt, sondern orientierte sich am objektiven Kriterium der Qualifikation. Damit gab es folglich einen einleuchtenden Grund für die Unterschiede und die ungleiche Bezahlung für die gleiche Arbeit war erlaubt.
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