GKV: Medizinischer Einsatz von Cannabisblüten nicht notwendig
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) soll angepasst werden. Dem GKV-Spitzenverband genügen das geplante Versandverbot und die strengeren Verschreibungsregeln nicht. In einer Stellungnahme macht der GKV klar: Im Zuge der Gesetzesänderung sollte auch die Leistungspflicht überprüft werden. Denn: „Es besteht daher keine Notwendigkeit für einen medizinischen Einsatz von Cannabis in Form getrockneter Blüten.“
Seit Medizinal-Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt, ist die Zahl der Cannabis-Importe gestiegen. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass der Konsum zugenommen habe. Ein Problem, denn langfristiger Konsum birgt gesundheitliche Risiken, die Folgekosten zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verursachen.
Daher befürwortet der GKV-Spitzenverband die geplanten Änderungen. Aus Sicht der Kassen sind die „vorgeschlagenen persönlichen, ärztlichen Therapieverlaufskontrollen eine geeignete Maßnahme, um einen übermäßigen und medizinisch nicht gerechtfertigten Gebrauch von Cannabis zu beschränken.“
Leistungspflicht prüfen
Außerdem sollte der Gesetzänderungsentwurf auch zum Anlass genommen werden, die Versorgungsbedingungen und die Leistungspflicht für Cannabis in Form von getrockneten Blüten im Rahmen des § 31 Abs. 6 SGB V zu überprüfen. „Die getrockneten Blüten aus der Gattung Cannabis besitzen keine arzneimittelrechtliche Zulassung“, so der GKV-Spitzenverband. Das bedeutet, ihre Wirksamkeit und Sicherheit sind nicht durch die zuständige Behörde geprüft, und zwar für keines der Anwendungsgebiete. Zudem würden mit standardisierten Extrakten und Fertigarzneimitteln auf Basis von Cannabis besser geeignete, standardisierte und zugelassene Optionen zur Verfügung stehen. Somit besteht aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes „keine Notwendigkeit für einen medizinischen Einsatz von Cannabis in Form getrockneter Blüten.“
Nicht nur die Erstattung, auch die arzneimittelrechtlichen Regelungen haben die Kassen im Blick. Unter anderem weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass das Zuweisungsverbot zwischen Praxen und Apotheken eingehalten werden muss.
Werbeverbot
In der Stellungnahme wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit dem Cannabisgesetz und dem Wegfall von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz das Verbot der Laienwerbung nach § 14 Abs. 5 BtMG für Cannabis entfiel. Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel mit Inhaltsstoffen aus Cannabis gilt auch weiterhin nach § 10 Abs. 1 HWG ein Verbot der Laienwerbung. Für Rezeptur- (und Defektur-) Arzneimittel gilt nach aktueller Rechtsprechung dasselbe, so der GKV. Laut Spitzenverband ist offen, ob sich dies auch auf bloße Ausgangsstoffe für die Rezeptur oder Defektur erstreckt. Der GKV-Spitzenverband schlägt daher vor, dass auch die Werbung für medizinisches Cannabis in der Form von Rezeptur- und Defekturarzneimittel beziehungsweise der hierfür eingesetzten Ausgangsstoffe für Anwendungsgebiete, für die sie nicht arzneimittelrechtlich zugelassen sind, gesetzlich ausgeschlossen werden sollte.
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