In der Adventszeit hält der Einzelhandel zahlreiche Highlights für Verbraucher:innen bereit, um den Umsatz anzukurbeln. Auch Apotheken versuchen mitunter, Kund:innen mit speziellen Aktionen wie Gewinnspielen und Co. zu überzeugen. Doch dabei lauern Stolperfallen.
Generell gilt: Apotheken dürfen Gewinnspiele und andere Aktionen nutzen, um ihre Aufmerksamkeit sowie die Kundenbindung zu erhöhen und neue Kund:innen zu gewinnen. Es gibt jedoch Grenzen. So ist das Veranstalten unter anderem erlaubt, wenn damit die Absicht verfolgt wird, den Umsatz zu steigern und/oder Imagepflege zu betreiben. Die Rede ist von sogenannten aleatorischen Reizen.
Achtung: Gewinnspiele dürfen nicht kostenpflichtig sein, andernfalls braucht es dafür eine Genehmigung. Müssen Kund:innen um teilzunehmen, zunächst in der Apotheke einkaufen, ist dies dagegen in der Regel zulässig.
Gewinnspiele in der Apotheke: Vorsicht bei Arzneimitteln
Knifflig wird es jedoch, wenn dabei Arzneimittel ins Spiel kommen. So darf durch Gewinnspiele bei Kund:innen nicht für den Kauf von Arzneimitteln geworben werden, und zwar auch nicht indirekt, beispielsweise weil das entsprechende Präparat in der eigenen Apotheke statt einer Konkurrenzapotheke gekauft werden soll. Grundlage ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieses regelt in § 11, Absatz 1 Folgendes:
„Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden […] 13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten“.
Verstoßen Apotheken gegen diese Regelung, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 8 HWG. Hinzukommt, dass die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel jederzeit transparent einsehbar sein sollten. Grundlage ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 d Telemediengesetz (TMG).
Datenschutz im Blick behalten
Und dann ist da noch der Aspekt des Datenschutzes. Denn müssen Kund:innen für die Teilnahme am Gewinnspiel in der Apotheke Informationen von sich preisgeben, beispielsweise ihren Namen, Anschrift und/oder E-Mail-Adresse, müssen dabei die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden.
Genau darf die Erhebung nur auf ein Minimum beschränkt sein und es muss klar ersichtlich sein, für welchen Zweck dies erfolgt, was mit den Daten geschieht und wie lange diese von der Apotheke aufbewahrt/gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte – beispielsweise Hersteller, die das Gewinnspiel unterstützen – ist zudem untersagt. Sollen die gesammelten Daten später für Werbezwecke wie das Zusenden von Flyern oder E-Mails genutzt werden, braucht es dafür eine gesonderte Einwilligung.
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