In der Theorie könnten die Apotheken bereits Genesenenzertifikate ausstellen, selbst die Vergütung ist schon geklärt. In der Praxis hapert es jedoch an der Umsetzung, weil die technischen Voraussetzungen bislang noch fehlen. Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitteilt, werden die Apotheken Genesenenzertifikate „in Kürze“ anbieten.
„Die Ausstellung des digitalen Covid-19-Genesenenzertifikats gemäß § 22 Abs. 6 IfSG ist noch nicht möglich, da das Robert Koch-Institut derzeit erst die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen schafft“, schreibt die ABDA und erteilt den Apotheken eine Absage: „Das DAV-Verbändeportal wird diese Funktion voraussichtlich nicht ermöglichen. Ob und wie Apotheken solche Zertifikate ausstellen können, ist noch nicht absehbar.“
Genesene müssen also zur Arztpraxis, wenn sie einen Nachweis möchten, denn laut BMG können die Praxen sowohl Genesenenzertifikate als auch Genesenenimpfzertifikate bereits ausstellen, wenn sie das Webportal von IBM nutzen. „Bei der Integration in das IT-System der Arztpraxis oder des Impfzentrums hängt die Umsetzung von den Zeitplänen des individuellen Anbieters ab. Für die Genesenenzertifikate haben dies auch bereits einige IT-System-Hersteller für die Arztpraxen technisch umgesetzt und zur Verfügung gestellt“, so das BMG.
Wann werden Apotheken die Leistung anbieten können? Das BMG liefert die Antwort: „Apotheken werden die Zertifikate in Kürze anbieten – hier sind apothekenseitig noch Anpassungen am Webportal notwendig.“
Genesenenzertifikat vs. Genesenenimpfzertifikat
Für Genesene können sowohl Genesenenzertifikate als auch Gesenenimpfzertifikate ausgestellt werden. Klingt auf den ersten Blick, als gebe es keinen Unterschied – gibt es aber. Genesenenzertifikate werden auf Basis eines positiven PCR-Tests ausgestellt und sind bis zu sechs Monate nach dem Test gültig. Anspruch auf Genesenenzertifikate besteht bei Vorliegen eines Nachweises einer vorherigen Corona-Infektion in schriftlicher oder digitaler Form, wenn der Test per Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Genesenenimpfzertifikate bescheinigen hingegen zusätzlich eine Impfung. Genesene werden nur einmal geimpft – erhalten also nur eine Impfdosis.
Die Ausstellung eines Genesenenzertifikats wird gemäß § 12 Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit 6 Euro vergütet. „Die Vergütung der nach 22 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten berechtigten Personen beträgt je Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6 Euro.“
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