Auch nach der Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate können Betroffene vorerst aus technischen Gründen auch weiter auf sechs Monate ausgestellte digitale Zertifikate erhalten. Die verkürzte Geltungsdauer für ungeimpfte Genesene werde nicht über das entsprechende EU-Zertifikat abgebildet, sagte ein Sprecher der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Abda) der „Bild“-Zeitung. Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums sagte am Dienstag in Berlin, die entsprechende App sei noch nicht darauf eingestellt. Digitale Nachweise des Genesenenstatus könnten demnach für länger als drei Monate ausgestellt sein. An der technischen Umstellung werde gearbeitet.
Gemäß der „Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung“ vom 14. Januar 2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Dazu gehört, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein muss. Außerdem muss das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen.
„Diese Vorgaben betreffen ausschließlich vor und nach der durchgemachten Infektion nicht geimpfte Personen“, heißt es auf der Webseite des RKI.
„Deshalb wurde die technische Änderung des DAV-Portals und/oder der Eintragung auf 90 Tage vorerst wieder zurückgenommen“, heißt es daher im DAV-Portal. Mit der Aktualisierung der RKI-Webseite sei klargestellt worden, dass die Begrenzung der Gültigkeit der Genesenennachweise auf 90 Tage nur Personen betrifft, die vor und nach der Infektion nicht geimpft wurden. „Aufgrund dieser Vorgabe ist die Ausstellung der digitalen Covid-19-Genesenenzertifikate der EU nicht auf die 90 Tage begrenzt, sondern wird auch im Covid-19-Genesenenzertifikat wieder mit einer Gültigkeit von 180 Tagen gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 hinterlegt.“
Die verkürzte Geltungsdauer für ungeimpfte Genesene wird also nicht über das Zertifikat abgebildet. Die Gültigkeit muss also im Rahmen einer anlassbezogenen Kontrolle überprüft werden. „Genau genommen kann ein Genesener trotz scheinbar gültigen Genesenen-Zertifikats vor einem Restaurant oder einer Kneipe abgewiesen werden. Nämlich dann, wenn die Erkrankung mehr als 90 Tage her ist und kein zusätzliches Impfzertifikat in der Corona-Warn-App hinterlegt ist“, so der Abda-Sprecher gegenüber „Bild“.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hatte den Genesenenstatus Mitte Januar verkürzt. Die Politik hatte das RKI kurz zuvor dazu ermächtigt. Der Schritt des RKI stieß auf heftige Kritik. Der Vorwurf: Er sei nicht genügend kommuniziert worden. Später dann präzisierte das RKI die Vorgaben noch einmal.
Nach einer ersten Vorlage für die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) an diesem Mittwoch sollen Festlegungen zum Impf- und Genesenenstatus künftig nicht mehr Paul-Ehrlich- und Robert Koch-Institut (PEI/RKI) allein treffen können.
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