Geldbeutel, Tasche und Co.: Haben PTA Anspruch auf Finderlohn?
Wer kennt es nicht: Manchmal bist du so in Gedanken, dass du nicht an alle Habseligkeiten denkst. Da kommt es schnell vor, dass Geldbeutel, Tasche oder Handy vergessen werden. Und auch in der Apotheke bleibt das ein oder andere zurück. Wohl dem, der eine/n ehrliche/n Finder:in hat. Und dem/der steht für das Auffinden Finderlohn zu.
In der Apotheke kommt es hin und wieder vor, dass Kund:innen ihr Portemonnaie liegen lassen oder Rücksack/Tasche vor dem HV-Tisch vergessen. Findest du die Überbleibsel, gilt: Zurückgeben ist Pflicht. Denn einfach behalten, was du gefunden hast, darfst du nicht. Eine Ausnahme bilden nur Fundsachen mit einem Wert unter 10 Euro. Stattdessen solltest du den/die Besitzer:in kontaktieren und über den Fund informieren, damit er/sie diesen abholen kann. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob dir für das Auffinden und Übergeben eigentlich eine Belohnung zusteht. Immerhin ersparst du dem Gegenüber dadurch eine Menge Ärger, beispielsweise zahllose Behördengänge beim Verlust des Geldbeutels.
Tipp: Hast du keine Möglichkeit, den/die Eigentümer:in zu kontaktieren und kommt er/sie auch nicht in der Apotheke vorbei, um nach seinen/ihren Habseligkeiten zu fragen, ist das Fundbüro die erste Adresse. Wird der Fund sechs Monate lang nicht abgeholt, gehört er dir.
Finderlohn richtet sich nach Wert der Fundsache
Die gute Nachricht: Du kannst dich tatsächlich auf eine Belohnung freuen. Dies ist sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 971 „Finderlohn“ geregelt: „Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.“ Wie viel Geld dir als Belohnung für deinen Fund zusteht, hängt dabei von dessen Wert ab:
- Bei Gegenständen bis 500 Euro besteht Anspruch auf 5 Prozent Finderlohn, für alles, was darüber geht, sind 3 Prozent fällig. Entdeckst du also ein Portemonnaie mit 200 Euro Bargeld darin, muss der/die Eigentümer:in dir mindestens 10 Euro Finderlohn zahlen.
- Vergisst ein/e Kund:in ihren Vierbeiner vor der Apotheke oder läuft dir auf dem Nachhauseweg eine entwischte Katze über den Weg, die du dem/der Besitzer:in zurückbringst, kannst du 3 Prozent Finderlohn verlangen. Zusätzlich kann eine Aufwandsentschädigung für Futter und Co. anfallen.
- Und selbst bei vermeintlich „wertlosen“ Fundsachen, die jedoch für den/die Eigentümer:in einen hohen Stellenwert haben, steht dir eine Belohnung zu. In diesem Fall ist die Höhe gemäß BGB „nach billigem Ermessen zu bestimmen“.
Aber Achtung: Natürlich steht dir nur Finderlohn zu, wenn du anzeigst, dass du das Eigentum einer anderen Person gefunden hast oder dies auf Nachfrage zugibst. Wird dies dagegen verheimlicht, bekommst du kein Geld. Im Gegenteil: Dabei handelt es sich laut Strafgesetzbuch zwar nicht im Diebstahl, aber um Unterschlagung, für die eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen.
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