Apotheken fürchten nach der Kündigung der Hilfstaxe Retaxationen. Um diese zu umgehen, stellt sich die Frage, ob weiterhin nach Anlage 1 und nicht nach Arzneimittelpreisverordnung taxiert werden kann.
Die Antwort ist klar – Nein. Der Grund: Die Preisberechnung nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist gesetzlich vorgeschrieben. „Verstöße können berufsrechtliche Konsequenzen haben“, wie der Berliner Apothekerverein (BAV) informiert. Somit ist eine Abrechnung nach §§ 4 und 5 AMPreisV verbindlich.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Und zwar für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Nicht-Arzneimittel wie Kosmetika und Medizinprodukte. Hier erfolge keine Abrechnung nach AMPreisV.
Keine Abrechnung nach Anlage 1: Genehmigung einholen?
Um auf Nummer sicher zu gehen, überlegen Apotheken, Rezepturen vorab genehmigen zu lassen. Doch dem erteilt der DAV eine Abfuhr. Eine Vorabgenehmigung ist bei Rezepturen nicht vorgesehen und einzelne Kassen hätten schon signalisiert, dass sie keine Genehmigungen erteilen werden.
Auch ablehnen dürfen Apotheken die Rezepturherstellung nicht. Grundlage ist § 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung – Stichwort Kontrahierungszwang.
DAV-Vorgehen ist richtig und notwendig
Weil die Kassen eine andere Auffassung teilen und weiterhin eine anteilige Abrechnung als richtig ansehen, sind Retaxationen nicht auszuschließen. Auch wenn die Abrechnung nach §§ 4 und 5 AMPreisV den gesetzlichen Regelungen entspricht. Dennoch appelliert der BAV an die Apotheken: „Bitte machen Sie sich klar. Der DAV befindet sich in einer Konfliktsituation, um eine angemessene Vergütung für die Leistungen der Apotheke zu erreichen. Konflikte sind nicht bequem.“ Weil mit Retaxationen zu rechnen sei, sollen Apotheken, die viele Rezepturen zulasten der GKV abrechnen, entsprechende Rückstellungen bilden.
Außerdem sollen sich Apotheken der Wertigkeit der Rezepturherstellung und des Aufwands bewusst sein. Das Vorgehen des DAV sei richtig und notwendig.
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